Teil 1: Beihilfenrecht
Titeldaten
- Deuster, Jan
- KommJur - Kommunaljurist
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Heft 2/2021
S.41-45
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In seinem Betrag erläutert der Autor die EU-beihilfenrechtlichen Voraussetzungen für die Förderung von Ladeinfrastrukturen im öffentlichen Raum. Die E-Mobilität sei noch auf Jahre auf staatliche Unterstützung angewiesen. Der bestehende Förderbedarf müsse EU-beihilfenrechtskonform gedeckt werden. Das EU-Beihilferecht stehe der Förderung von Ladesäulen grundsätzlich entgegen, da die Förderung des Baus und des Betriebs von Ladesäulen regelmäßig als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 I AEUV einzuordnen sei. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, Freistellungsmöglichkeiten vom Beihilfenverbot zu nutzen. Solche Freistellungen könnten sich vorliegend aus der De-minimis-Verordnung, dem Freistellungsbeschluss für Beihilfen im Daseinsvorsorgebereich sowie der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ergeben. Sollte die Nutzung von Freistellungsmöglichkeiten nicht möglich sein, könne eine Anmeldung der Förderung bei der EU-Kommission erfolgen. Die EU-Kommission könne Beihilfen für Ladeinfrastrukturen über Art. 107 III c) AEUV mit dem Binnenmarkt für vereinbar erklären, wenn Bau und Betrieb einem klar definierten Ziel von allgemeinem europäischem Interesse dienten, hier etwa dem Umweltschutz gemäß der Art. 191 ff. AEUV.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)