Lohnkalkulation: Der Mindestlohn ist nicht immer das Maß aller Dinge
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 2/2021
S.28-29
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Aufsatz
Abstract
Der Autor stellt in seiner Entscheidungsbesprechung den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 26.08.2020 (3 VK LSA 44/20) dar. Die Vergabekammer Sachsen-Anhalt kam zum Ergebnis, dass ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen fehlender Eignung aufgrund des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz nicht gerechtfertigt war. Der Ausschluss käme der Vergabekammer nach nur dann in Frage, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bieter seinen Mitarbeitenden den gesetzlichen Lohn vorenthalten würde. Tatsächliche Anhaltspunkte waren im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Das ausgeschlossene Angebot enthielt u.a. Stundenlohnarbeiten, für der der Bieter einen Nachlass von 90 % gewährte. Nach Ansicht der Vergabekammer sei der Anteil der Stundenlohnarbeiten jedoch am Gesamtauftrag zu gering, als dass sie zu einer fehlende Auskömmlichkeit des Angebotes führen könnte. Zudem wich das Angebot nur 3 % vom nächsthöheren Angebot ab, so dass die Vergabekammer keinen Anlass für eine Auskömmlichkeitsprüfung sah. Der Ansicht des Autors nach fügt sich die Entscheidung in eine Reihe weiterer Beschlüsse ein, welche aufzeigen, dass kalkulatorische Abweichungen vom Mindestlohn nicht per se zum Ausschluss führen dürfen, die der Autor anschließend aufzeigt und bespricht (OLG München, Beschluss v. 25.09.2014 – Verg 10/1; OLG Celle, Beschluss v. 30.09.2010 – 13 Verg 10/10; Vergabekammer Brandenburg, Beschluss v. 01.10.2019 – VK 14/16; Vergabekammer Thüringen, Beschluss v. 14.05.2019 – 250-4003-11842/ 2019-N-003-GHT; Vergabekammer Lüneburg, Beschluss v. 29.10.2019 – VgK-38/2019). Abschließend fasst der Autor zusammen, dass im Fall von Verstößen gegen den Mindestlohn mehrere Ausschlussgründe gegeben sein könnten. So unter anderem die formaler Nichtkonformität des Angebotes, das Vorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB oder unterkalkulatorischer Angebote, deren rechtskonformes Zustandekommen nicht überzeugend erklärt werden kann.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin