Titeldaten
- Braun, Peter
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 3/2021
S.172-174
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 6 VgV, § 123 GWB, § 124 GWB, § 126 GWB, § 42 Abs. 1 VgV, § (23 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
BGH, Urt. v. 03.06.2020 – XIII ZR 22/19
Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit einem Urteil des BGH vom 03.06.2020 auseinander, in welchem dieser dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen eine interne Vergabesperre unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren zugesteht.
Zunächst stellt der Autor die Entscheidung des BGH vor. Ein eingetragener Verein wurde durch eine interne E-Mail der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz von sämtlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen, da der Ehemann der Senatorin für diesen Verein arbeitet. Zur Vermeidung eines Interessenkonflikts sei der Verein zukünftig als ungeeignet auszuschließen. Hiergegen wehrte sich der Verein.
Der BGH führt hierzu aus, dass einem Unternehmen ein grundsätzlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb zusteht, um gegen eine durch einen öffentlichen Auftraggeber verhängte Vergabesperre vor den Zivilgerichten vorzugehen. Dieser Anspruch bestehe sowohl oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte und könne unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren geltend gemacht werden.
Das Unternehmen konnte sich in dem zugrunde liegenden Fall erfolgreich auf diesen Anspruch berufen, da zwar die Vermutung für einen Interessenskonflikt gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3a VgV bestehe, diese Vermutung grundsätzlich jedoch durch geeignete und vor allem verhältnismäßige Maßnahmen widerlegt werden könne.
Insoweit wies der BGH darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sei, durch interne Maßnahmen wie bspw. den Ausschluss seiner vom Konflikt betroffenen Organe bzw. Mitarbeiter vom Vergabeverfahren den vermuteten Konflikt selbst zu vermeiden. Der Ausschluss des Unternehmens durch eine Vergabesperre komme dagegen nur als ultima ratio in Betracht und wegen § 126 GWB auch nur maximal für einen Zeitraum von drei Jahren.
Vor diesem Hintergrund rät der Autor öffentlichen Auftraggebern auf einen Interessenskonflikt primär durch interne Maßnahmen zu reagieren, diese gegenüber den Bietern transparent zu machen und entsprechend zu dokumentieren.
Bieter sollten nicht mehr das nächste Vergabeverfahren abwarten, um gegen eine Vergabesperre vorzugehen und auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht ziehen.
Zunächst stellt der Autor die Entscheidung des BGH vor. Ein eingetragener Verein wurde durch eine interne E-Mail der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz von sämtlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen, da der Ehemann der Senatorin für diesen Verein arbeitet. Zur Vermeidung eines Interessenkonflikts sei der Verein zukünftig als ungeeignet auszuschließen. Hiergegen wehrte sich der Verein.
Der BGH führt hierzu aus, dass einem Unternehmen ein grundsätzlicher Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb zusteht, um gegen eine durch einen öffentlichen Auftraggeber verhängte Vergabesperre vor den Zivilgerichten vorzugehen. Dieser Anspruch bestehe sowohl oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte und könne unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren geltend gemacht werden.
Das Unternehmen konnte sich in dem zugrunde liegenden Fall erfolgreich auf diesen Anspruch berufen, da zwar die Vermutung für einen Interessenskonflikt gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3a VgV bestehe, diese Vermutung grundsätzlich jedoch durch geeignete und vor allem verhältnismäßige Maßnahmen widerlegt werden könne.
Insoweit wies der BGH darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sei, durch interne Maßnahmen wie bspw. den Ausschluss seiner vom Konflikt betroffenen Organe bzw. Mitarbeiter vom Vergabeverfahren den vermuteten Konflikt selbst zu vermeiden. Der Ausschluss des Unternehmens durch eine Vergabesperre komme dagegen nur als ultima ratio in Betracht und wegen § 126 GWB auch nur maximal für einen Zeitraum von drei Jahren.
Vor diesem Hintergrund rät der Autor öffentlichen Auftraggebern auf einen Interessenskonflikt primär durch interne Maßnahmen zu reagieren, diese gegenüber den Bietern transparent zu machen und entsprechend zu dokumentieren.
Bieter sollten nicht mehr das nächste Vergabeverfahren abwarten, um gegen eine Vergabesperre vorzugehen und auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht ziehen.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München