Titeldaten
- Weißmann, Volker
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 6/2021
S.240-243
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich anlässlich der Corona-Pandemie und der damit verbundenen steigenden
Akzeptanz von Homeoffice, die Arbeitnehmern im Hinblick auf die Wahl ihres Arbeitsortes eine weitaus
größere Flexibilität bietet, mit der Frage, ob diese Änderung der Arbeitsweise nicht viel mehr und weitaus
besser mit der in § 157 Abs. 4 2 GWB gesetzlich garantierten Unabhängigkeit der
Vergabekammermitglieder im Einklang steht als die vor der Pandemie geltenden Regelungen aus den
Dienstvereinbarungen, die beispielsweise die Tätigkeit vor Ort in der Behörde sowie die Einhaltung
bestimmter (Service-)Zeiten vorsahen. In diesem Zusammenhang untersucht der Autor, ob und
gegebenenfalls inwieweit die im GWB festgelegte Unabhängigkeit der Vergabekammermitglieder durch
entsprechende behördeninterne Regelungen, die bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Ortes und der
Zeiten der Tätigkeit treffen, in unzulässiger Weise tangiert wird. Zur Klärung dieser Frage beleuchtet er in
einem ersten Schritt die in § 157 Abs. 1 GWB geregelte institutionelle Unabhängigkeit der
Vergabekammern. Hierbei stellt er fest, dass der Gesetzgeber den Mitgliedern der Vergabekammer
korrespondierend mit der von BGH und BSG angenommenen gerichtsähnlichen Stellung der
Vergabekammern als Institution zumindest eine richterähnliche Unabhängigkeit eingeräumt hat und die
gesetzlich in § 157 Abs. 4 2 GWB verankerte richterähnliche Unabhängigkeit zu beachten ist. Zudem hebt
der Autor hervor, was im Allgemeinen die Unabhängigkeit des Richters in seiner alltäglichen Arbeit
ausmacht und worin die Unterschiede im Vergleich zur herkömmlichen Verwaltungstätigkeit liegen.
Hierfür zitiert er Ausführungen des BGH aus dem Urteil vom 16.11.1990, in dem dieser in seiner Funktion
als Dienstgericht des Bundes darüber zu entscheiden hatte, ob durch die Einführung einer gleitenden
Arbeitszeit die den Mitgliedern des Bundesrechnungshofs über Art. 114 Abs. 2 1 GG garantierte richterliche
Unabhängigkeit verletzt wird. Als Fazit stellt der Autor fest, dass sich die Frage, ob behördeninterne
Dienstvereinbarungen/-anweisungen usw., die die Tätigkeit der hauptamtlichen
Vergabekammermitglieder vor Ort in der Behörde sowie die Einhaltung bestimmter (Service-)Zeiten
vorsehen, mit § 157 Abs. 4 2 GWB vereinbar sind, dahingehend beantworten lässt, dass solche Regelungen
die bundesgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der hauptamtlichen Vergabekammermitglieder
tatsächlich in unzulässiger Weise berühren. Aus Gründen der Klarstellung sei eine Ergänzung des § 157
Abs. 4 GWB durch den Gesetzgeber in der Weise, dass in einem weiteren Satz 3 bestimmt wird, dass Art.
97 GG entsprechend gilt, erforderlich. Dies würde noch besser der Vorgabe aus der Rechtsmittelrichtlinie,
wonach „die gleichen Regelungen wie für Richter“ zu gelten habe, entsprechen.
Akzeptanz von Homeoffice, die Arbeitnehmern im Hinblick auf die Wahl ihres Arbeitsortes eine weitaus
größere Flexibilität bietet, mit der Frage, ob diese Änderung der Arbeitsweise nicht viel mehr und weitaus
besser mit der in § 157 Abs. 4 2 GWB gesetzlich garantierten Unabhängigkeit der
Vergabekammermitglieder im Einklang steht als die vor der Pandemie geltenden Regelungen aus den
Dienstvereinbarungen, die beispielsweise die Tätigkeit vor Ort in der Behörde sowie die Einhaltung
bestimmter (Service-)Zeiten vorsahen. In diesem Zusammenhang untersucht der Autor, ob und
gegebenenfalls inwieweit die im GWB festgelegte Unabhängigkeit der Vergabekammermitglieder durch
entsprechende behördeninterne Regelungen, die bestimmte Vorgaben hinsichtlich des Ortes und der
Zeiten der Tätigkeit treffen, in unzulässiger Weise tangiert wird. Zur Klärung dieser Frage beleuchtet er in
einem ersten Schritt die in § 157 Abs. 1 GWB geregelte institutionelle Unabhängigkeit der
Vergabekammern. Hierbei stellt er fest, dass der Gesetzgeber den Mitgliedern der Vergabekammer
korrespondierend mit der von BGH und BSG angenommenen gerichtsähnlichen Stellung der
Vergabekammern als Institution zumindest eine richterähnliche Unabhängigkeit eingeräumt hat und die
gesetzlich in § 157 Abs. 4 2 GWB verankerte richterähnliche Unabhängigkeit zu beachten ist. Zudem hebt
der Autor hervor, was im Allgemeinen die Unabhängigkeit des Richters in seiner alltäglichen Arbeit
ausmacht und worin die Unterschiede im Vergleich zur herkömmlichen Verwaltungstätigkeit liegen.
Hierfür zitiert er Ausführungen des BGH aus dem Urteil vom 16.11.1990, in dem dieser in seiner Funktion
als Dienstgericht des Bundes darüber zu entscheiden hatte, ob durch die Einführung einer gleitenden
Arbeitszeit die den Mitgliedern des Bundesrechnungshofs über Art. 114 Abs. 2 1 GG garantierte richterliche
Unabhängigkeit verletzt wird. Als Fazit stellt der Autor fest, dass sich die Frage, ob behördeninterne
Dienstvereinbarungen/-anweisungen usw., die die Tätigkeit der hauptamtlichen
Vergabekammermitglieder vor Ort in der Behörde sowie die Einhaltung bestimmter (Service-)Zeiten
vorsehen, mit § 157 Abs. 4 2 GWB vereinbar sind, dahingehend beantworten lässt, dass solche Regelungen
die bundesgesetzlich garantierte Unabhängigkeit der hauptamtlichen Vergabekammermitglieder
tatsächlich in unzulässiger Weise berühren. Aus Gründen der Klarstellung sei eine Ergänzung des § 157
Abs. 4 GWB durch den Gesetzgeber in der Weise, dass in einem weiteren Satz 3 bestimmt wird, dass Art.
97 GG entsprechend gilt, erforderlich. Dies würde noch besser der Vorgabe aus der Rechtsmittelrichtlinie,
wonach „die gleichen Regelungen wie für Richter“ zu gelten habe, entsprechen.
Ahdia Waezi
, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
, Berlin