Titeldaten
- Janssen, Reinhard; Fischer, Dagmar
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 4/2021
S.219-222
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 650b BGB
Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Entwurfsstand einer überarbeiteten VOB/B (BMIEntwurf).
Im Mittelpunkt des Entwurfs stehe die Anpassung an die §§ 650a ff BGB und den gestärkten
Kooperationsgedanken mit der Zielrichtung praxisgerechtere Lösungen zu regeln, als die das BGB
bereitstellt. Dafür soll das unmittelbare Anordnungsrecht des Bestellers in abgeschwächter Form (aber
stärker als im BGB) erhalten bleiben. Eine sofortige Befolgungspflicht besteht künftig grundsätzlich nur
noch bei Eilbedürftigkeit (§ 1 Abs. 4 VOB/B-Entwurf) oder bei Scheitern der Verhandlungen über die Mehroder
Mindervergütung. Die Nachtragsvergütung wird anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten
errechnet, flankiert mit Vermutungsregelungen. Neu ist auch eine Regelung zu den Kostenfolgen von
Bauzeitverlängerungen. Der Entwurf sei innerhalb des DVA umstritten und habe großen Diskussionsbedarf
ausgelöst, sodass aus Sicht der Verfasser derzeit offen ist, wann mit einer geänderten VOB/B gerechnet
werden kann.
Der Entwurf sei innerhalb des DVA umstritten und habe großen Diskussionsbedarf ausgelöst, so dass aus Sicht der Verfasser derzeit offen ist, wann mit einer geänderten VOB/B gerechnet werden kann.
Im Mittelpunkt des Entwurfs stehe die Anpassung an die §§ 650a ff BGB und den gestärkten
Kooperationsgedanken mit der Zielrichtung praxisgerechtere Lösungen zu regeln, als die das BGB
bereitstellt. Dafür soll das unmittelbare Anordnungsrecht des Bestellers in abgeschwächter Form (aber
stärker als im BGB) erhalten bleiben. Eine sofortige Befolgungspflicht besteht künftig grundsätzlich nur
noch bei Eilbedürftigkeit (§ 1 Abs. 4 VOB/B-Entwurf) oder bei Scheitern der Verhandlungen über die Mehroder
Mindervergütung. Die Nachtragsvergütung wird anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten
errechnet, flankiert mit Vermutungsregelungen. Neu ist auch eine Regelung zu den Kostenfolgen von
Bauzeitverlängerungen. Der Entwurf sei innerhalb des DVA umstritten und habe großen Diskussionsbedarf
ausgelöst, sodass aus Sicht der Verfasser derzeit offen ist, wann mit einer geänderten VOB/B gerechnet
werden kann.
Der Entwurf sei innerhalb des DVA umstritten und habe großen Diskussionsbedarf ausgelöst, so dass aus Sicht der Verfasser derzeit offen ist, wann mit einer geänderten VOB/B gerechnet werden kann.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München