Das Vergabeverfahren im Licht der HOAI 2021

Titeldaten
  • Horn, Lutz; Hofmann, Heiko
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2021
    S.237-239
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 76 I VgV, § 58 II 3 VgV, § 60 VgV

EuGH ECLI:EU:C:2019:562 = NZBau 2019, 511 = NJW 2019, 2529, OLG Celle NZBau 2020, 35 = NJW 2019, 3593, OLG Hamm NZBau 2020, 102 = NJW 2020, 247, BGHZ 225, 297 = NZBau 2020, 447 = NJW 2020

Abstract
Die Autoren nehmen das Inkrafttreten der novellierten HOAI 2021 sowie die neueste Rechtsprechung des
EuGH zur HOAI 2013 zum Anlass, die jeweiligen Auswirkungen auf das Vergaberecht zu analysieren. Als
Ausgangspunkt dient die Entscheidung des EuGH, dass die in der HOAI 2013 verbindlich festgelegten
Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen gegen die Dienstleistungsrichtlinie
2006/123/EG verstoßen. Zunächst beleuchten die Autoren die Historie der HOAI von den Anfängen in den
1950er Jahren bis hin zu dem von der EU-Kommission im Jahr 2015 eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren. Die Konsequenzen der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019
(ECLI:EU:C:2019:562) werden übersichtlich dargestellt. Hierbei wird ein Fokus auf die Wirkungen auf
Altverträge gelegt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu wird zusammengefasst. Ein
wesentlicher Teil des Beitrags beschäftigt sich sodann mit der Frage, welche Auswirkungen die
dargestellten Entwicklungen auf die Vergabe von Planungsleistungen und insbesondere auf das
Zuschlagskriterium Preis haben. Die Autoren vertreten vor dem Hintergrund des neu gefassten § 76 VgV
die Ansicht, dass der Preis zukünftig auch jenseits von 50 % gewichtet werden dürfe. Die neu eröffneten
Möglichkeiten von Pauschal- und Festpreisen werden besprochen. Die Autoren beleuchten zudem die
Möglichkeit von sogenannten Auf- und Abpreisungsmodellen. Denkbar ist nach Ansicht der Autoren auch
ein völliger Verzicht auf einen Preiswettbewerb. Rechtsfragen der HOAI 2021 im Zusammenspiel mit § 60
VgV (Preisprüfung) werden dargestellt. Der Beitrag schließt mit einem kurzen Ausblick.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover