Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten als Mittel internationaler Handelspolitik
Titeldaten
- Stein, Roland; Steinhöfel, Elisa
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 2/2021
S.145-152
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In Ihrem Beitrag besprechen die Autoren die Funktion des Vergaberechts als Steuerinstrument in der
internationalen Handelspolitik. Gemäß der Drittlandsklausel in § 55 der Sektorenverordnung haben
Auftraggeber ein Zurückweisungsermessen bei Angeboten über Lieferaufträge, bei denen mehr als 50 %
des Warenanteils aus nicht am Europäischen Wirtschaftsraum oder gegenseitigen
Marktzugangsvereinbarungen teilnehmenden Drittländern stammen. Das OLG Brandenburg habe in einer
kürzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Regelung um eine handelspolitisch
motivierte Ausnahme vom vergaberechtlichen Diskriminierungsverbot handele (Beschluss vom 02.06.2002,
19 Verg 1/20). Der Anwendungsbereich der Regelung sei jedoch gering, da sie nur für Warenlieferungen,
nicht jedoch für Dienstleistungen gelte. Um marktverzerrenden, subventionierten Angeboten aus
Drittstaaten entgegenzuwirken, habe die Europäische Union ein Weißbuch zu Drittstaatensubventionen
veröffentlicht. Dieses sehe unter anderem eine Meldepflicht für solche Bieter vor, die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums Subventionen aus einem Drittstaat erhalten hätten. Darüber verfolge die
Europäische Union ein Gesetzgebungsverfahren, das die Einführung eines International Procurement
Instrument vorsehe. Dessen Ziel sei es, Drittlandsmärkte für europäische Wettbewerber zu öffnen.
Abschließend geben die Autoren zu bedenken, dass die im Weißbuch vorgesehene Überwachung nicht
mit dem Vorhaben des International Procurement Instrument kompatibel sein könnte. Darüber hinaus
bestehe die Gefahr einer unnötigen Verkomplizierung vergaberechtlicher Regelungen.
internationalen Handelspolitik. Gemäß der Drittlandsklausel in § 55 der Sektorenverordnung haben
Auftraggeber ein Zurückweisungsermessen bei Angeboten über Lieferaufträge, bei denen mehr als 50 %
des Warenanteils aus nicht am Europäischen Wirtschaftsraum oder gegenseitigen
Marktzugangsvereinbarungen teilnehmenden Drittländern stammen. Das OLG Brandenburg habe in einer
kürzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Regelung um eine handelspolitisch
motivierte Ausnahme vom vergaberechtlichen Diskriminierungsverbot handele (Beschluss vom 02.06.2002,
19 Verg 1/20). Der Anwendungsbereich der Regelung sei jedoch gering, da sie nur für Warenlieferungen,
nicht jedoch für Dienstleistungen gelte. Um marktverzerrenden, subventionierten Angeboten aus
Drittstaaten entgegenzuwirken, habe die Europäische Union ein Weißbuch zu Drittstaatensubventionen
veröffentlicht. Dieses sehe unter anderem eine Meldepflicht für solche Bieter vor, die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums Subventionen aus einem Drittstaat erhalten hätten. Darüber verfolge die
Europäische Union ein Gesetzgebungsverfahren, das die Einführung eines International Procurement
Instrument vorsehe. Dessen Ziel sei es, Drittlandsmärkte für europäische Wettbewerber zu öffnen.
Abschließend geben die Autoren zu bedenken, dass die im Weißbuch vorgesehene Überwachung nicht
mit dem Vorhaben des International Procurement Instrument kompatibel sein könnte. Darüber hinaus
bestehe die Gefahr einer unnötigen Verkomplizierung vergaberechtlicher Regelungen.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)