Titeldaten
- Zeller, Philipp
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 2/2021
S.167-173
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Autor beginnt seinen Beitrag mit einem Blick auf die rechtliche und dogmatische Wirkung der
Anfechtung nach dem BGB und mit dem Hinweis, dass Vergaberecht und Vertragsrecht durch den
Zuschlag verknüpft werden. Er betont, der Zuschlag müsse im Falle einer Anfechtung rückwirkend
entfallen. Hierin sieht der Autor keinen Verstoß gegen § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB, da die Anfechtung auf die
rückwirkende Unwirksammachung der Willenserklärung ziele. In einem zweiten Abschnitt beleuchtet der
Autor die vergaberechtlichen Konsequenzen einer Anfechtung und hebt hervor, dass das
Vergabeverfahren wiederauflebe und zu einem erneuten Abschluss gebracht werden müsse. Das Vorgehen
obliege dabei dem öffentlichen Auftraggeber, z.B. mit Blick auf den konkreten Beschaffungsgegenstand
und die gewählte Vergabeart. Der Autor weist aber zutreffend darauf hin, dass sich der konkrete
Beschaffungsbedarf aufgrund der Anfechtung grundsätzlich nicht geändert haben dürfte. Sodann
untersucht er die Fälle einer Änderung der Entscheidung zur Beschaffung am Markt und die Änderung der
Entscheidung über die Vergabeart. Einen genaueren Blick wirft der Autor auf die Art und den Zeitpunkt
der Anfechtung, wobei er insbesondere zwischen einer Anfechtung aufgrund eines Irrtums und einer
solchen aufgrund arglistiger Täuschung differenziert. Vergaberechtliche Konsequenz einer wirksamen
Anfechtung sei jedoch in allen Fällen die Prüfung eines Ausschlusstatbestsandes gegenüber dem früheren
Auftragnehmer in Bezug auf den Anfechtungsgrund. Der Beitrag schließt mit einer kurzen
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse.
Anfechtung nach dem BGB und mit dem Hinweis, dass Vergaberecht und Vertragsrecht durch den
Zuschlag verknüpft werden. Er betont, der Zuschlag müsse im Falle einer Anfechtung rückwirkend
entfallen. Hierin sieht der Autor keinen Verstoß gegen § 168 Abs. 1 Satz 2 GWB, da die Anfechtung auf die
rückwirkende Unwirksammachung der Willenserklärung ziele. In einem zweiten Abschnitt beleuchtet der
Autor die vergaberechtlichen Konsequenzen einer Anfechtung und hebt hervor, dass das
Vergabeverfahren wiederauflebe und zu einem erneuten Abschluss gebracht werden müsse. Das Vorgehen
obliege dabei dem öffentlichen Auftraggeber, z.B. mit Blick auf den konkreten Beschaffungsgegenstand
und die gewählte Vergabeart. Der Autor weist aber zutreffend darauf hin, dass sich der konkrete
Beschaffungsbedarf aufgrund der Anfechtung grundsätzlich nicht geändert haben dürfte. Sodann
untersucht er die Fälle einer Änderung der Entscheidung zur Beschaffung am Markt und die Änderung der
Entscheidung über die Vergabeart. Einen genaueren Blick wirft der Autor auf die Art und den Zeitpunkt
der Anfechtung, wobei er insbesondere zwischen einer Anfechtung aufgrund eines Irrtums und einer
solchen aufgrund arglistiger Täuschung differenziert. Vergaberechtliche Konsequenz einer wirksamen
Anfechtung sei jedoch in allen Fällen die Prüfung eines Ausschlusstatbestsandes gegenüber dem früheren
Auftragnehmer in Bezug auf den Anfechtungsgrund. Der Beitrag schließt mit einer kurzen
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf