Die Vergabestatistikverordnung kann auch den Dritten Sektor betreffen

Titeldaten
  • Hesse, Werner
  • npoR - Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen‎
  • Heft 3/2021
    S.141-142
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Aufsatz

Abstract
Seit dem 01.10.2020 sind Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB auf Basis der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) dazu verpflichtet, bestimmte Daten (vgl. § 3 VergStatVO) nach Abschluss des Vergabeverfahrens an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Der Autor greift diese neue Verpflichtung auf und erörtert zunächst die Ziele der Vergabestatistikverordnung. Sodann werden die einzelnen Adressaten der Vergabestatistikverordnung dargestellt. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf öffentlichen Auftraggebern i.S.v. § 99 Nr. 2 und 4 GWB. Daran anknüpfend kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen des "Dritten Sektors" unmittelbare Adressaten des Vergaberechts und damit auch der Vergabestatistikverordnung sein können.
Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main