Titeldaten
- Schnepel, Volker ; Zimmermann, Eric
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
-
Heft 3/ S.354-352
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Ausgehend von einem einleitenden Überblick zu der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), dessen Hintergrund ein Urteil des EuGH (Urt. v. 04. 07. 2019 – C-377/17) zur Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze war, Im ersten Schritt passte der Gesetzgeber, zeigt der Autor die Änderungen der Regelungen der VgV durch das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze“ auf.
Zunächst gehen die Autoren auf den Grundsatz des Leistungswettbewerbs bei Planerleistungen bzw. des neugefassten § 76 Abs. 1 S. 1 VgV ein und kommen zu dem Ergebnis, dass die Änderungen der HOAI nicht zu einer grundsätzlichen Neuausrichtung der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen führen würde und, dass diese weiterhin im Leistungswettbewerb zu vergeben sein. Hierbei könne der Preis grundsätzlich auch mitberücksichtigt werden, dürfe aber keine alleinige oder hervorgehobene Rolle spielen. Die Festpreisvergabe stelle die Reinform des Leistungswettbewerbs dar und solle bei der Vergabe von Planerleistungen verstärkt in Betracht gezogen werde.
Anschließend zeigen die Autoren die Anwendung der HOAI 2021 im Rahmen des § 76 Abs. 1 S. 2 VgV auf und arbeiten heraus, dass zukünftig die Unverbindlichkeit der HOAI bei der Vergabe von Planerleistungen dazu führen könne, dass Angebote unter- oder oberhalb des Basishonorarsatzes oder oberen Satzes nicht einfach ausgeschlossen werden dürften. Das Unterschreiten des jeweiligen HOAI-Basishonorarsatzes sollte nach Ansicht der Autoren dennoch der wesentliche Indikator für die Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots iSd § 60 Abs. 1 VgV sein. Außerdem stellen sie fest, dass, wenn keine Festpreisvergabe durchgeführt werde, der Preis nur ein Kriterium, das beim Zuschlag zu berücksichtigen sei. Der Grundsatz des vorgeschriebenen Leistungswettbewerbes rechtfertige es, dass qualitätsbezogene Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssten.
Im Rahmen eines abschließenden Ausblicks stellen die Autoren fest, dass die neue HOAI 2021 auch im Vergaberecht Anwendungs- und Anwenderfragen hervorrufen werde. Hierzu gehöre unteranderem der scheinbare Widerspruch zwischen dem Fehlen eines verbindlichen Preisrechts und dem Primat des Leistungswettbewerbs festhält. Wegen der fehlenden Verbindlichkeit der HOAI prognostizieren die Autoren, dass Planer vermehrt über Rüge und Beschwerde den Weg zur Vergabekammer aufsuchen, wenn bei ihnen der Eindruck entstehe, dass das Honorar entscheidungs- und zuschlagserheblich war und ein unzulässiger Preiswettbewerb vorlag.
Zunächst gehen die Autoren auf den Grundsatz des Leistungswettbewerbs bei Planerleistungen bzw. des neugefassten § 76 Abs. 1 S. 1 VgV ein und kommen zu dem Ergebnis, dass die Änderungen der HOAI nicht zu einer grundsätzlichen Neuausrichtung der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen führen würde und, dass diese weiterhin im Leistungswettbewerb zu vergeben sein. Hierbei könne der Preis grundsätzlich auch mitberücksichtigt werden, dürfe aber keine alleinige oder hervorgehobene Rolle spielen. Die Festpreisvergabe stelle die Reinform des Leistungswettbewerbs dar und solle bei der Vergabe von Planerleistungen verstärkt in Betracht gezogen werde.
Anschließend zeigen die Autoren die Anwendung der HOAI 2021 im Rahmen des § 76 Abs. 1 S. 2 VgV auf und arbeiten heraus, dass zukünftig die Unverbindlichkeit der HOAI bei der Vergabe von Planerleistungen dazu führen könne, dass Angebote unter- oder oberhalb des Basishonorarsatzes oder oberen Satzes nicht einfach ausgeschlossen werden dürften. Das Unterschreiten des jeweiligen HOAI-Basishonorarsatzes sollte nach Ansicht der Autoren dennoch der wesentliche Indikator für die Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots iSd § 60 Abs. 1 VgV sein. Außerdem stellen sie fest, dass, wenn keine Festpreisvergabe durchgeführt werde, der Preis nur ein Kriterium, das beim Zuschlag zu berücksichtigen sei. Der Grundsatz des vorgeschriebenen Leistungswettbewerbes rechtfertige es, dass qualitätsbezogene Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssten.
Im Rahmen eines abschließenden Ausblicks stellen die Autoren fest, dass die neue HOAI 2021 auch im Vergaberecht Anwendungs- und Anwenderfragen hervorrufen werde. Hierzu gehöre unteranderem der scheinbare Widerspruch zwischen dem Fehlen eines verbindlichen Preisrechts und dem Primat des Leistungswettbewerbs festhält. Wegen der fehlenden Verbindlichkeit der HOAI prognostizieren die Autoren, dass Planer vermehrt über Rüge und Beschwerde den Weg zur Vergabekammer aufsuchen, wenn bei ihnen der Eindruck entstehe, dass das Honorar entscheidungs- und zuschlagserheblich war und ein unzulässiger Preiswettbewerb vorlag.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin