Alles im Rahmen?

Die Vergabe von Einzelaufträgen trotz bestehender Rahmenvereinbarung
Titeldaten
  • Hattig, Oliver; Oest, Tobias
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2021
    S.8-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 21 Abs. 2 S. 2 VgV, § 3 Abs. 4 VgV, Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU

VK Rheinland, Beschluss vom 23.6.2020 (VK 15 / 20 – K), OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.11.2012 – 15 Verg 9/12, VK Münster, Beschlussv. 6.3.2013 – VK 2/13, VK Bund, Beschluss v. 21.8.2013 – VK 1-67/13

Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, ob im Falle einer bestehenden Rahmenvereinbarung über den gleichen Auftragsgegenstand ein Einzelauftrag neben der bestehenden Rahmenvereinbarung getätigt werden darf. Anlass hierfür bietet der Beschluss vom 23.06.2020 (VK 15 / 20 – K) der VK Rheinland. Zunächst werden zur Einleitung die verschiedenen Typen von Rahmenvereinbarungen (einseitig verbindlich, beidseitig verbindlich und beidseitig unverbindlich) unterschieden und erläutert. Zivilrechtlich werden diese Unterscheidungen eingeordnet. Sodann fokussiert der Beitrag auf die Entscheidung der VK Rheinland und die Kritik hieran. Die Autoren verteidigen die Entscheidung unter Heranziehung der RL 2014/24/EU (etwa Erwägungsgrund 61). Der Streit um die Rechtsfrage wird ausführlich dargestellt mit Verweis auf die Literaturmeinungen. Vor- und Nachteile verschiedener Vorgehensweisen in der Praxis werden dargestellt. So könne der Abschluss einseitig verpflichtender nicht „exklusiver“ Rahmenvereinbarungen die Verteuerung der Angebote zur Folge haben, wenn die Bieter über entsprechende Wagniszuschläge die unsicheren Geschäftsaussichten in ihrer Angebotskalkulation berücksichtigen. Im Folgenden arbeiten die Autoren unter anderem heraus, dass es unzulässig ist, eine Rahmenvereinbarung auszuschreiben, wenn kein konkreter Bedarf für die Liefer- oder Dienstleistung besteht. Als Fazit fassen die Autoren die Entscheidung zusammen: Vergaberechtlich ist die Vergabe von Einzelaufträgen trotz einer bestehenden Rahmenvereinbarung zulässig, wenn der Auftraggeber nur eine einseitige verpflichtende Rahmenvereinbarung eingegangen ist. Der praktische Anwendungsbereich für diese Möglichkeit wird jedoch als gering eingeschätzt.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover