Titeldaten
- Lampert, Stephen
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 6/2021
S.372-374
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
In seinem Beitrag vergleicht der Autor zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH und setzt sie in den Kontext seiner bisherigen Rechtsprechungslinie. Im Fall „Asmel“ wurde in Italien eine privatrechtliche zentrale Beschaffungsstelle geschaffen, dessen Aufbau jedoch von der italienischen Korruptionsbehörde nach italienischem Recht beanstandet wurde. Nach Vorlage vor dem EuGH entschied dieser, dass solcherlei Organisationsvorgaben grundsätzlich von den Mitgliedsstaaten zu regeln seien, sofern bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Im zweiten Fall „Parsec“ lehnte die zuständige italienische Behörde die Aufnahme einer Stiftung in das notwendige Vergabeverzeichnis aufgrund der mangelnden, aber erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Stiftung ab. Im Lichte der größtmöglichen Anwendbarkeit des Vergaberechts lehnte der EuGH die Beschränkung nach italienischem Vergaberecht ab. Der Autor stimmt beiden Entscheidungen zu und sieht sie in einer Linie mit der bisherigen, differenzierenden Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten im Vergaberecht.
Dr. Florian Wolf, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin