Verteidigungsbeschaffungen über internationale Organisationen

Zulässige Gestaltungsmöglichkeit oder rechtswidrige Umgehung?
Titeldaten
  • Friton, Pascal
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2021
    S.362-368
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Aufsatz

Abstract
In seinem Beitrag zeigt der Autor den vergaberechtlichen Rahmen auf, innerhalb dessen EU-Auftraggeber sich an multinationalen Beschaffungsvorhaben internationaler Organisationen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich beteiligen dürfen. Anders als die EU-Mitgliedstaaten seien internationale Organisationen nicht an das EU-Vergaberecht bzw. des-sen nationale Umsetzungsakte gebunden, sondern wendeten jeweils eigene Vergaberegeln an. Beauftrage ein EU-Mitgliedsstaat eine internationale Organisation, die nicht an die Re-gelungen des EU-Vergaberechts gebunden sei, so stelle dieser Vorgang selbst einen aus-schreibungspflichtigen öffentlicher Auftrag dar. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn eine Ausnahmevorschrift von der Ausschreibungspflicht Anwendung findet, was nach Auffas-sung des Autors lediglich bei kooperativen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen (Art. 13 Buchst. c Verteidigungsrichtlinie bzw. § 145 Nr. 2 GWB) der Fall sei. Insoweit sei jedoch lediglich eine Befreiung von der Anwendung der Verteidigungsrichtlinie gegeben, nicht je-doch von den vergaberechtlichen Vorgaben des EU-Primärrechts. Der Rechtsschutz von Bie-tern bei Vergaben internationaler Organisationen, die nicht den Bindungen des EU/GWB-Vergaberechts unterliegen, ergebe sich lediglich aus den Rechtsschutzverfahren, die die Vergaberegime dieser Organisationen vorsähen. In Anwendung des Umgehungsgedankens könne aber insoweit auch gegen den jeweiligen nationalen öffentlichen Auftraggeber vor nationalen Nachprüfungsinstanzen vorgegangen werden. Unberührt hiervon bleibe darüber hinaus die Möglichkeit für Bieter ein Nachprüfungsverfahren gegen die Beauftragung einer internationalen Organisation durch EU-Mitgliedstaaten anzustrengen.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)