Verwendungspatente: Aufklärungs- und Informationspflichten im Open-House-Verfahren

– zugleich Besprechung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21.4.2021 – VII-Verg 1/20
Titeldaten
  • Gaßner, Maximilian
  • Heft 4/2021
    S.148-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 242 BGB

OLG Düsseldorf 21.4.2021 (VII-Verg 1/20)

Abstract
Der Verfasser untersucht, inwieweit die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherstellung einer indikationsgerechten, patentwahrenden Abrechnung von Rabattverträgen in Open-House-Konstellationen eingreift. Dafür stellt er im ersten Schritt den aktuellen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.04.2021 vor, nach dem die gesetzlichen Krankenkassen einen Schutz von Verwendungspatenten bei der Gestaltung ihrer Ausschreibungen sicherstellen müssen. Die vergaberechtliche Anknüpfungsnorm, der Rechtsgedanke von Treu und Glauben, beherrsche auch Open-House-Verfahren. Die Anforderungen an die daraus folgende Informationspflicht der Krankenkassen hätten sich angesichts gegenläufiger Verbandsstellungnahmen sogar verschärft. Die ausschreibende Krankenkasse habe zum Schutz des Anwendungspatentinhabers eine indikationsgerechte Abrechnung der Rabatte über eine Information der Vertragsärzte sicherzustellen.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München