PBefG-Linienverkehrsgenehmigungen als ausschließliches Recht nach § 14 IV Nr. 2 Buchst. c VgV?

Titeldaten
  • Jürschik, Corina ; Ott, Joachim
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 16/2021
    S.708-711
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Aufsatz

Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Linienverkehrsgenehmigungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs als ausschließliche Rechte nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV einzuordnen sind. Danach kann ein öffentlicher Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten erbracht oder bereitgestellt werden kann. Die Autoren gehen zu Beginn der Frage nach, wie der Begriff ausschließliche Rechte zu verstehen ist. Sie untersuchen dabei den Wortlaut, die Systematik und den Sinn und Zweck. Im Anschluss prüfen Sie, ob die Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz als ausschließliches Recht angesehen werden können. Die Autoren untersuchen hierzu die Wirkung der Genehmigung und kommen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungen andere Unternehmen von der Leistungserbringung ausschließen soll. Dies begründen sie mit einer Indizwirkung der VO 1370/2007. Die Autoren untersuchen sodann, ob die für einen Verkehr erteilte Genehmigung auch einen weiterreichenden Schutz für Zusatzaufträge begründet, die an den bisherigen Anbieter vergeben werden. Sie stellen hierbei auf den Maßstab des § 13 Abs. 2 Nr. 3 a)-d) PBefG ab. Danach ist unter bestimmten Bedingungen eine (Konkurrenz-)Genehmigung zu versagen. Sofern keine neue Genehmigung erteilt werden darf, besteht die Wirkung eines ausschließlichen Rechts und es liegen die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vor. Auf der anderen Seite bedeutet das allerdings auch, dass eine Ausschreibungspflicht besteht, wenn eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedingungen eintritt.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf