Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit funktionaler Ausschreibungen

Titeldaten
  • Kulartz, Hans-Peter; Weidemann, Daniel
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2021
    S.571-579
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 121 GWB, § 7b EU Abs. 1 VOB/A

Abstract
Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen für die Wahl einer funktionalen Leistungsbeschreibung und die damit verbundenen Verfahrenskonsequenzen. Für die Verfasser wird diese Beschreibungsart durch den Beschaffungsgegenstand vorgegeben, der auf das Leistungsbestimmungsrecht verweist. Bei einer (teil-) funktionalen Leistungsbeschreibung gehe es regelmäßig um konzeptionelle und innovative Leistungsanteile. Derartige Umstände seien im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibung im Einzelfall festzustellen und zu dokumentieren. Konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung seien grundsätzlich gleichrangig. Insoweit sei eine europarechts- und GWB-konforme Auslegung der VOB/A geboten. Auch bei Unterschwellenvergaben gelte: Beinhaltet die festgelegte Leistung Planung und Konzeption kann der Auftraggeber auf die funktionale Ausschreibung zugreifen, ohne dass dies eines weiteren Zweckmäßigkeitsgrundes bedarf. Die Art der Leistungsbeschreibung wirke sich auch auf die Losbildung und die Verfahrensart (i.d.R. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bzw. Verhandlungsvergabe aus). Standardbeschaffungen (z.B. Normbauten) seien dagegen i.d.R. konstruktiv auszuschreiben.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München