Titeldaten
- Schulz, Sönke
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5/2021
S.544-551
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 108 GWB
Abstract
Der Aufsatz befasst sich mit der „Nachnutzung" von Online-Diensten (die alle Behörden von Bund, Ländern
und Gemeinden bis Ende 2022 nach den Vorschriften des Onlinezugangsgesetzes anzubieten haben)
durch verschiedene öffentliche Stellen auf Grundlage des Konstruktes der Föderalen IT-Kooperation
(FITKO). Bei der FITKO handelt es sich um eine von Bund und Ländern getragene Anstalt des öffentlichen
Rechts, die die Funktion übernimmt, von einer der Trägerkörperschaften entwickelte Online-Dienste der
Nutzung durch die anderen Träger zuzuführen. Dies wird vergaberechtlich unter Inanspruchnahme der
Anwendungsausnahmen für die Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 und 4 GWB umgesetzt. Der Beitrag
erläutert das Konzept der Zusammenarbeit und bewertet die notwendige Anwendung der Inhouse-
Regelungen in der besonderen Konstellation. Als Schwäche des Konzepts wird identifiziert, dass es keine
Lösung für eine vergaberechtskonforme Einbeziehung der kommunalen Ebene – die nicht zu den
Anstaltsträgern gehört – bietet. Eine solche mahnt der Autor abschließend an.
und Gemeinden bis Ende 2022 nach den Vorschriften des Onlinezugangsgesetzes anzubieten haben)
durch verschiedene öffentliche Stellen auf Grundlage des Konstruktes der Föderalen IT-Kooperation
(FITKO). Bei der FITKO handelt es sich um eine von Bund und Ländern getragene Anstalt des öffentlichen
Rechts, die die Funktion übernimmt, von einer der Trägerkörperschaften entwickelte Online-Dienste der
Nutzung durch die anderen Träger zuzuführen. Dies wird vergaberechtlich unter Inanspruchnahme der
Anwendungsausnahmen für die Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 und 4 GWB umgesetzt. Der Beitrag
erläutert das Konzept der Zusammenarbeit und bewertet die notwendige Anwendung der Inhouse-
Regelungen in der besonderen Konstellation. Als Schwäche des Konzepts wird identifiziert, dass es keine
Lösung für eine vergaberechtskonforme Einbeziehung der kommunalen Ebene – die nicht zu den
Anstaltsträgern gehört – bietet. Eine solche mahnt der Autor abschließend an.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg