Planerhaftung bei Vergabeverstößen?

Titeldaten
  • Leinemann, Ralf; Schoof, Timm
  • Vergabe News
  • Heft 10/2021
    S.174-177
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH, Urt. v. 7.7.1988, Az. VII ZR 72/87, OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2007, Az. 1 U970/07, OLG Jena, Urteil vom 17.2.2016, Az. 7 U610/15, BGH, Beschl. v. 10.1.2018, Az. VII ZR 54/16, VK Lüneburg, Beschl. v. 8.3.2004, 203-VgK-03/2004, VK Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016, Az. VK 1-36/16

Abstract
Die Autoren befassen sich mit der Frage, ob ein Planer (etwa ein Architekt oder Ingenieur) für Verstöße
gegen das Vergaberecht zur Haftung gezogen werden kann. Dabei geht es um die Konstellation, dass ein
Planer die Vergabestelle bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Vergabeverfahrens berät. Dies ist
eine in der Praxis häufig anzutreffende Situation. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass in der HOAI der
Auftragsvergabe eigene Leistungsphasen gewidmet sind (etwa Phasen 6 und 7). Typischerweise sei dies
die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und die Auswertung der Angebote. Die Autoren beschäftigen
sich mit der Frage, welche Rechtsberatungsleistungen ein öffentlicher Auftraggeber im Zusammenhang
mit der HOAI von einem Planer verlangen darf. Dabei gehen sie auf die Rechtsprechung ein und erläutern
die Grenze anhand von Beispielen. Inhaltlich werden Beratungsaspekte wie die Rückforderung von
Fördermitteln oder die Aufteilung in Fachlose als Beispiele gewählt. Als Fazit empfehlen die Autoren eine
möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der vergaberechtlichen Situation, um Sicherheit im
Falle von Vergaberechtsverstößen eines Planers zu haben. Für Planer betonen die Autoren, dass Kenntnisse
im Bereich der Vergaberechtsvorschriften unerlässlich sind, um eine Haftung zu vermeiden.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover