Titeldaten
- Müggenborg, Frenz
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5/2021
S.533-543
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Verfasser untersuchen, ob bergrechtliche Genehmigungen wie die Verfüllung eines Tagebaurestlochs
auf gemeindeeigenen Grundstücken und die vorgelagerte Förderung von Bodenschätzen als öffentlicher
Auftrag oder als Konzessionen dem Vergaberecht unterliegen. Zunächst gehen sie der Frage nach, ob es
sich um einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. Anschließend untersuchen sie die Einstufung als
Konzession. Dabei stellen sie die Frage des fehlenden Beschaffungselements in den Mittelpunkt. Sie
kommen zu dem Ergebnis, dass es sich um keine ausschreibungsbedürftigen Aufträge handelt. Zwar
korrespondierten die Überlassung der nach BBergG wiedernutzbar zu machenden Grundstücke an ein
privates Unternehmen zu Zwecken der Akquise und Verfüllung von Materialien auf eigenes Risiko durch
eine Gemeinde mit der Kategorie der Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dies gelte
aber nur, sofern der Schwerpunkt in der Erbringung der Dienstleistung der Verfüllung und
Wiedernutzbarmachung auf eigenes Risiko des einzuschaltenden Unternehmens gesehen werde und
insoweit die Gemeinde einen eigenen Bedarf decke, etwa um Umweltgefährdungen auf den eigenen
Grundstücken zu vermeiden. Während die Abfallentsorgung eine typische gemeinwohlbezogene
kommunale Aufgabe bilde, liege der Bergbau außerhalb davon. Durch ihn decke die Gemeinde keinen
eigenen Bedarf und es fehle der notwendige Beschaffungsvorgang. Eine andere Beurteilung sei nur dann
angezeigt, wenn die Gemeinde auf ihr Grundstück bezogen eine gemeinwohlsichernde Maßnahme
durchführe.
auf gemeindeeigenen Grundstücken und die vorgelagerte Förderung von Bodenschätzen als öffentlicher
Auftrag oder als Konzessionen dem Vergaberecht unterliegen. Zunächst gehen sie der Frage nach, ob es
sich um einen Bau- oder Dienstleistungsauftrag handelt. Anschließend untersuchen sie die Einstufung als
Konzession. Dabei stellen sie die Frage des fehlenden Beschaffungselements in den Mittelpunkt. Sie
kommen zu dem Ergebnis, dass es sich um keine ausschreibungsbedürftigen Aufträge handelt. Zwar
korrespondierten die Überlassung der nach BBergG wiedernutzbar zu machenden Grundstücke an ein
privates Unternehmen zu Zwecken der Akquise und Verfüllung von Materialien auf eigenes Risiko durch
eine Gemeinde mit der Kategorie der Dienstleistungskonzession nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, dies gelte
aber nur, sofern der Schwerpunkt in der Erbringung der Dienstleistung der Verfüllung und
Wiedernutzbarmachung auf eigenes Risiko des einzuschaltenden Unternehmens gesehen werde und
insoweit die Gemeinde einen eigenen Bedarf decke, etwa um Umweltgefährdungen auf den eigenen
Grundstücken zu vermeiden. Während die Abfallentsorgung eine typische gemeinwohlbezogene
kommunale Aufgabe bilde, liege der Bergbau außerhalb davon. Durch ihn decke die Gemeinde keinen
eigenen Bedarf und es fehle der notwendige Beschaffungsvorgang. Eine andere Beurteilung sei nur dann
angezeigt, wenn die Gemeinde auf ihr Grundstück bezogen eine gemeinwohlsichernde Maßnahme
durchführe.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin