Titeldaten
- Gröning, Jochem
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 5/2021
S.552-556
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§§ 167 Abs. 1, 171 Abs. 2, 172 Abs. 1 GWB
BGH, Beschl. v. 14.07.2020 - XIII ZB 135/19
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Untätigkeitsbeschwerde nach § 171 Abs. 2 GWB, einem vom Autor so
bezeichneten Mechanismus, der Verzögerungen des gerichtlichen Rechtsschutzes durch Untätigkeit oder
Langsamkeit der Vergabekammer vermeiden soll. Zunächst wird die rechtliche Ausgangslage dargestellt:
Praktisch zwei Jahrzehnte habe eine Divergenz zwischen den obergerichtlichen Vergabesenaten
bestanden, wobei die Mehrzahl von einem prozessualen Automatismus ausgegangen sei, der allein durch
Ablauf der erstinstanzlichen Entscheidungsfrist zum Eintritt der Ablehnungsfiktion für den
Nachprüfungsantrag führte und dem Antragsteller erhebliche Rechtsschutzrisiken aufbürdete. Sodann
wird die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 14.07.2020 - XIII ZB 135/19)
hergestellte Rechtslage analysiert: Der h.M. sei eine Absage erteilt worden. Der Antragsteller habe es in
der Hand, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist das Vergabenachprüfungsverfahren mit der sofortigen
Beschwerde vor das Rechtsmittelgericht gebracht werde. Unterbleibt eine Beschwerde innerhalb der
zweiwöchigen Notfrist, bliebe das Verfahren vor der Vergabekammer anhängig. Der Autor geht zudem
einer Reihe von Anschlussfragen nach: einer etwaigen – im Ergebnis abgelehnten – Befugnis zur
Untätigkeitsbeschwerde auch für Auftraggeber und Beigeladene, Beginn der Rechtsmittelfrist sowie sich
überkreuzender Untätigkeitsbeschwerde und Vergabekammerentscheidung. Als Fazit sieht der Autor die
durch das Vergaberechtsänderungsgesetz von 1998 heraufbeschworenen prozessualen Folgeprobleme
durch die BGH-Entscheidung nun wohltuend gelöst.
bezeichneten Mechanismus, der Verzögerungen des gerichtlichen Rechtsschutzes durch Untätigkeit oder
Langsamkeit der Vergabekammer vermeiden soll. Zunächst wird die rechtliche Ausgangslage dargestellt:
Praktisch zwei Jahrzehnte habe eine Divergenz zwischen den obergerichtlichen Vergabesenaten
bestanden, wobei die Mehrzahl von einem prozessualen Automatismus ausgegangen sei, der allein durch
Ablauf der erstinstanzlichen Entscheidungsfrist zum Eintritt der Ablehnungsfiktion für den
Nachprüfungsantrag führte und dem Antragsteller erhebliche Rechtsschutzrisiken aufbürdete. Sodann
wird die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 14.07.2020 - XIII ZB 135/19)
hergestellte Rechtslage analysiert: Der h.M. sei eine Absage erteilt worden. Der Antragsteller habe es in
der Hand, ob nach Ablauf der Entscheidungsfrist das Vergabenachprüfungsverfahren mit der sofortigen
Beschwerde vor das Rechtsmittelgericht gebracht werde. Unterbleibt eine Beschwerde innerhalb der
zweiwöchigen Notfrist, bliebe das Verfahren vor der Vergabekammer anhängig. Der Autor geht zudem
einer Reihe von Anschlussfragen nach: einer etwaigen – im Ergebnis abgelehnten – Befugnis zur
Untätigkeitsbeschwerde auch für Auftraggeber und Beigeladene, Beginn der Rechtsmittelfrist sowie sich
überkreuzender Untätigkeitsbeschwerde und Vergabekammerentscheidung. Als Fazit sieht der Autor die
durch das Vergaberechtsänderungsgesetz von 1998 heraufbeschworenen prozessualen Folgeprobleme
durch die BGH-Entscheidung nun wohltuend gelöst.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln