Zur Grundrechtsbindung der öffentlichen Verwaltung bei der Durchführung von privatrechtlichen Verträgen
Titeldaten
- Kluth, Winfried
- NJW - Neue Juristische Wochenschrift
-
Heft 43/2021
S.3167-3171
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser untersucht in seinem Beitrag, inwieweit die Vertragsdurchführung nach einer öffentlichen
Ausschreibung durch den Einfluss der Grundrechte einer weiteren Rechtsbindung unterliegt. Er arbeitet
zunächst heraus, dass bei Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses durch die öffentliche
Verwaltung die privatrechtlichen Bindungen durch spezifische öffentlich-rechtliche Bindungen hinaus
angereichert werden. Mit der Fraport-Entscheidung habe das BVerfG klargestellt, dass der Staat, sobald er
eine Aufgabe an sich ziehe, bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden sei, unabhängig
davon, in welcher Rechtsform er handele. Es sei unerheblich, ob die öffentliche Verwaltung mit den
Instrumenten des Privatrechts unmittelbar Verwaltungsaufgaben erfülle oder fiskalische Hilfstätigkeiten
vornehme. Da der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der privatrechtlichen Beziehung jedoch keine
privilegierten Möglichkeiten wie das einseitig anordnenden Handelns zustehe, fehle es jedoch an einer
grundrechtstypischen Gefährdungslage des privaten Vertragspartners mit der Folge, dass lediglich das
gleichheitsgrundrechtliche Willkürverbot als spezifische zusätzliche Rechtsbindung zu beachten sei.
Insbesondere einseitige Entscheidungen seien daher durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der
Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Das Willkürverbot werde dann
verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein
sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lasse. Die
Vertragsdurchführung könne daher als Ermessensbetätigung qualifiziert werden, da eine
Ermessensbetätigung nicht nur willkürfrei erfolgen müsse, sondern auch den sonstigen gesetzlichen
Rahmen wahren müsse. Anschließend geht der Verfasser auf die Anforderungen für den Abschluss von
Vergleichsverträgen ein.
Ausschreibung durch den Einfluss der Grundrechte einer weiteren Rechtsbindung unterliegt. Er arbeitet
zunächst heraus, dass bei Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses durch die öffentliche
Verwaltung die privatrechtlichen Bindungen durch spezifische öffentlich-rechtliche Bindungen hinaus
angereichert werden. Mit der Fraport-Entscheidung habe das BVerfG klargestellt, dass der Staat, sobald er
eine Aufgabe an sich ziehe, bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden sei, unabhängig
davon, in welcher Rechtsform er handele. Es sei unerheblich, ob die öffentliche Verwaltung mit den
Instrumenten des Privatrechts unmittelbar Verwaltungsaufgaben erfülle oder fiskalische Hilfstätigkeiten
vornehme. Da der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der privatrechtlichen Beziehung jedoch keine
privilegierten Möglichkeiten wie das einseitig anordnenden Handelns zustehe, fehle es jedoch an einer
grundrechtstypischen Gefährdungslage des privaten Vertragspartners mit der Folge, dass lediglich das
gleichheitsgrundrechtliche Willkürverbot als spezifische zusätzliche Rechtsbindung zu beachten sei.
Insbesondere einseitige Entscheidungen seien daher durch legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der
Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Das Willkürverbot werde dann
verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein
sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden lasse. Die
Vertragsdurchführung könne daher als Ermessensbetätigung qualifiziert werden, da eine
Ermessensbetätigung nicht nur willkürfrei erfolgen müsse, sondern auch den sonstigen gesetzlichen
Rahmen wahren müsse. Anschließend geht der Verfasser auf die Anforderungen für den Abschluss von
Vergleichsverträgen ein.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin