Wenn der neue Auftragnehmer Mitarbeiter vom Vorgänger abwirbt
Titeldaten
- Noch, Rainer
- Vergabe Navigator
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Heft 5/2021
S.26-27
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB, § 4 Nr. 4 UWG
BayObLG, Beschluss vom 9.4.2021 – Verg 3/21, OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.5.2018 – 6 W 39/18, VK Bund, Beschluss vom 21.12.2012 – VK 3-126/12
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Abwerbung von Mitarbeitern durch den neuen Auftragnehmer. Der Autor greift einen vom BayObLG behandelten Fall auf, in dem der Bestbieter versucht hatte, dem bisherigen Auftragnehmer einen Tag vor Mitteilung der Nichtberücksichtigung dessen Mitarbeiter abzuwerben. Der Autor stellt dar, dass ein Abwerbeversuch nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB darstellt. Ein solcher sei erst bei Vorliegen schuldhaften Verhaltens sowie einer besonderen Schwere des Verstoßes gegeben, was das BayObLG im konkreten Fall mangels Infragestellung der Integrität des unterlegenen Bieters jedoch abgelehnt hatte. Selbst bei unstrittigem Vorliegen eines Ausschlussgrundes stehe es zusätzlich im Ermessen des Auftraggebers, ob die Verfehlung einen Ausschluss rechtfertigt. Der Autor ergänzt, dass auch ein Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 4 UWG nicht gegeben sei, da die Entscheidungsfindung im Vergabeverfahren nicht beeinflusst wurde. Die Unlauterkeit eines Abwerbeversuchs komme nur bei einer gezielten Behinderung des Mitbewerbers in Betracht, wie das OLG Frankfurt a.M. festgestellt habe. Auch der zu geringe Personalbestand eines abwerbewilligen Bieters im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung stelle keinen Ausschlussgrund dar, da nur entscheidend sei, dass ihm die erforderlichen Mittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Verfügung stehen. Ein Abwerbeversuch könne jedoch für den Bieter vergaberechtlich dann zum Problem werden, wenn er vor Angebotsschluss persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern der Konkurrenz aufnimmt und auf diese Weise Informationen zu Kalkulationen oder Arbeitsorganisation des Bestandsauftragnehmers erlangt.Der Autor ergänzt, dass auch ein Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 4 UWG nicht gegeben sei, da die Entscheidungsfindung im Vergabeverfahren nicht beeinflusst wurde. Die Unlauterkeit eines Abwerbeversuchs komme nur bei einer gezielten Behinderung des Mitbewerbers in Betracht, wie das OLG Frankfurt festgestellt habe. Auch der zu geringe Personalbestand eines abwerbewilligen Bieters im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder Zuschlagserteilung stelle keinen Ausschlussgrund dar, da nur entscheidend sei, dass ihm die erforderlichen Mittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Verfügung stehen.Ein Abwerbeversuch könne jedoch für den Bieter vergaberechtlich dann zum Problem werden, wenn er vor Angebotsschluss persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern der Konkurrenz aufnimmt und auf diese Weise Informationen zu Kalkulationen oder Arbeitsorganisation des Bestandsauftragnehmers erlangt.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover