Ist es rechtlich zulässig, den Preis als Zuschlagskriterium bei der Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen mit 50 oder mehr Prozent zu gewichten?

Titeldaten
  • Lindner, Markus
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2021
    S.714-723
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es haushaltsrechtlich und vergaberechtlich zulässig ist, den Preis bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieursleistungen im Rahmen der Zuschlagskriterien stärker zu gewichten. Der mit in Kraft treten der HOAI 2021 eingeführte freie Preiswettbewerb bekommt erst dann Bedeutung, wenn der Preis als Zuschlagskriterium höher gewichtet werden kann. Insbesondere bei Architektenleistungen ist der Preis bis dato häufig nur eines von mehreren Zuschlagskriterien und wird oft nur mit 10 % gewichtet. Der Beitrag beleuchtet dabei zunächst das nationale Haushaltsrecht mit dem Ergebnis, dass konkrete Vorgaben zur Gewichtung des Preises nur der Bundesfernstraßenbau vorsieht. Hiernach ist eine Gewichtung von 100 % möglich. Im Übrigen müssen die Kosten und Nutzen in einem möglichst optimalen Verhältnis stehen und der Grundsatz der Sparsamkeit muss gewahrt bleiben. Im Anschluss geht der Autor auf die Regelungen im Oberschwellenbereich ein. Hierbei kommt er zu dem Schluss, dass nur § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV gegen eine hohe Gewichtung des Preises spreche. Da die Regelungen zum zwingenden Preisrecht aber weggefallen sind, kommen hier nur die normalen Regelungen des EU-Vergaberechts zur Anwendung. Abschließend setzt sich der Verfasser ausführlich mit der Literatur und Rechtsprechung zum Leistungswettbewerb auseinander mit besonderem Blick auf die Gesetzgebungsverfahren sowie der Veröffentlichungen von Architekten- und Ingenieurkammern und Berufsverbänden. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, das eine Gewichtung des Preises mit nur 10 % vergaberechtlich und haushaltsrechtlich nicht geboten erscheint. Einziger rechtlicher Anhaltspunkt sei § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV gewesen, der aber nach Änderung der HOAI 2021 ebenfalls nicht mehr relevant sei.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin