Ist es sachlich gerechtfertigt, den Preis bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nur untergeordnet zu gewichten?

Titeldaten
  • Lindner, Markus
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2021
    S.835-845
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Aufsatz

Abstract
In dem an den ZfBR 2021, S. 714 anknüpfenden Beitrag befasst sich der Autor mit der Frage, ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt, den Preis bei Architekten- und Ingenieurleistungen nur untergeordnet zu gewichten. Der Autor untersucht, ob die in der Praxis verwendeten Zuschlagskriterien und die eingeholten Informationen eine objektive oder zumindest plausible Beurteilung der zu erwartenden Qualität der Leistung ermöglichen. Denn nur dann sei es haushaltsrechtlich zu billigen, ein teureres Angebot einem preislich günstigeren vorzuziehen. Hierbei stehe die Wertung der Angebote im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen vor dem Grundproblem der fehlenden Beschreibbarkeit und Messbarkeit der zu erbringenden Leistung. Da in der Regel ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werde, ist in einem ersten Schritt die Eignung der Bieter anhand der in § 122 GWB, §§ 44-48 VgV normierten Kriterien zu prüfen. Anschließend fragt sich der Autor, ob anhand der eingereichten Referenzen die zu erbringende Leistung bewertet werden kann und kommt zu dem Ergebnis, dass objektiv nicht anhand der Referenzen ermittelt werden kann, wie ein Projekt konkret gelaufen ist. Hiernach geht der Autor auf das dem Teilnahmewettbewerb folgende Verhandlungsverfahren ein. Hier stellt er zunächst ein Beispiel für eine übliche Gewichtung von Zuschlagskriterien dar, um im Anschluss ein Beispiel für ein stärker preisorientiertes Verhandlungsverfahren zu präsentieren. Bei komplexeren Maßnahmen mit hohen Baukosten oder speziellen Rahmenbedingungen sei beispielsweise ein konkreter Lösungsvorschlag einzuholen, damit die Qualität besser eingeschätzt werden könne. Die Gewichtung des Lösungsvorschlages sollte dann 30-40 % und der Preis 40-60 % betragen. Im Anschluss benennt der Autor Beispiele für die Preisbewertung anhand der Mittelwertmethode und der linearen Interpolation. Zusammenfassend ist der Verfasser der Ansicht, eine höhere Gewichtung des Preises sei sachlich gerechtfertigt, da die Leistungsfähigkeit und Erfahrung bereits im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. Der Preis sollte daher bei Durchführung des Verhandlungsverfahrens das maßgebliche Zuschlagskriterium sein.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin