Titeldaten
- Kräber, Wolfgang
- VergabeFokus
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Heft 5/2021
S.15-17
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seiner Anmerkung mit dem Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 31.03.2021, Az. VK 1-09/21. Einleitend stellt er den zugrundeliegenden Sachverhalt dar. Die VK Westfalen habe sich mit der Frage beschäftigt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine in das Postfach des Bieters auf der Vergabeplattform eingestellte Nachricht dem Bieter zugehe. Nach der Darstellung des Sachverhalts stellt der Autor die Entscheidung der VK Westfalen und die wesentlichen Entscheidungsgründe dar. Maßgeblich seien die §§ 9 bis 11 VgV, die gemäß § 2 VgV auch im – hier einschlägigen – Baubereich Anwendung fänden: Danach lege der Auftraggeber fest, wie die Kommunikation im Vergabeverfahren zu erfolgen habe. Dabei müsse er grundsätzlich elektronische Mittel einsetzen. Der Autor legt sodann die Ausführungen der VK Westfalen zu der Abgabe und zum Zugang von Willenserklärungen dar. In den folgenden Passagen und im Rahmen seiner Bemerkungen hebt der Autor die Kernaussagen der Entscheidung hervor. Dazu gehöre zunächst, dass ein Bieter mit seiner Registrierung auf der Vergabeplattform rechtlich verbindlich den Kommunikationsweg über sein Bieterpostfach eröffne. Anschließend erfolge der Zugang von Nachrichten bzw. Willenserklärungen bereits mit der Einstellung der Nachricht in das Bieterpostfach auf der Vergabeplattform. Es komme nicht darauf an, ob und wann der Bieter eine Benachrichtigung auf seine E-Mail-Adresse erhalte.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf