Titeldaten
- Homann, Oliver; Büdenbender, Martin
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Heft 11/2021
S.46-48
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 28 Abs. 6 SektVO, § 68 VgV, § 59 SektVO, § 4 SaubFahrzeugBeschG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018, VII – Verg 55/16, OLG Celle, Urteil vom 23.05.2019, 13 U 72/17, VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2019, 1/SVK/013-19, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, VII-Verg 33/17, BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17, VK Bund, Beschluss vom 15.09.2015, VK 1-86/15
Abstract
Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, welche Implikationen mit der Beschaffung von Bussen mit sogenannten alternativen (also emissionsarmen) Antrieben einhergehen. Vorteile einer solchen Beschaffung sind etwa der Ausstoß von weniger Treibhausgasen, eine schadstoffärmere Luft sowie eine Lärmminderung. Die Autoren führen aus, dass das Vergaberecht in der Praxis häufig auf zwei Wegen zur Anwendung kommt: über Nebenbestimmungen in Förderbescheiden oder über die unmittelbare Anwendung der SektVO für Sektorenauftraggeber. Hinsichtlich der Eignungsprüfung plädieren die Autoren für relativ geringe Hürden, da die Anzahl von Unternehmen, die Busse mit alternativen Antrieben anbieten ohnehin recht gering sei. Die Wichtigkeit einer Abfrage von Referenzen wird betont. Auch hier wird dafür geworben, keine zu hohen Anforderungen an die abgefragten „vergleichbaren Leistungen“ zu stellen, da es sich um neue und innovative Märkte handele. Die Autoren führen allgemeine, bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachtende Aspekte aus. Schließlich geben die Autoren informative Hinweise zu dem neuen SaubFahrzeugBeschG und den Folgen für die Erstellung der Vergabeunterlagen. Die Wichtigkeit der Aufnahme weiterer (optionaler) Dienstleistungen (wie etwa die Wartung) in die Vergabeunterlagen wird thematisiert. Insgesamt gibt der Beitrag einen guten Überblick über die im Vorfeld einer Ausschreibung von Bussen mit alternativen Antrieben zu beachtenden Themen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover