Begrenzung des Teilnehmerkreises auf im Katastrophenschutz tätige gemeinnützige Organisationen bei Rettungsdienstvergaben zulässig?

Zugleich Bespr. von VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20
Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 24/2021
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VG Hamburg, Urt. v. 25.5.2021 - 14 K 3698/20

Abstract
Der Beitrag behandelt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Vergabe der Notfallrettung in Hamburg (Auftragswert 100 Mio. Euro). Diese erfolgt auf Grundlage von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens. Der Kreis der zugelassenen Leistungserbringer ist nach dem hamburgischen Rettungsdienstgesetz auf „gemeinnützige Organisationen“ im Sinne des § 52 AO beschränkt, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz die zuständige Behörde zugestimmt hat. Für das VG Hamburg ist die Landesregelung und deren Handhabung im Hinblick auf die gewünschte Verzahnung von Rettungsdienstwesen und Katastrophenschutz nicht zu beanstanden. Nicht zugelassene Unternehmen könnten sich zumutbar zunächst um die Mitwirkung beim Katastrophenschutz bemühen. Der Verfasser stimmt dieser Rechtsprechung zu. Offen sei noch der Einfluss des Vergabeprimärrechts auf die Verfahrensgestaltung sowie prozessual die Handhabung der Akteneinsicht im Rahmen des § 100 VwGO.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München