Zu Auslegung, Aufklärung, Ausschluss und Aufhebung
Titeldaten
- Pankratz, Rüdiger
- Vergabe Navigator
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Heft 6/2022
S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Ziel des Aufsatzes sei es, für die Phase der Angebotsprüfung die Möglichkeit eines pragmatischen Umgangs mit dem Vergaberecht zu beleuchten. Dies ergebe sich zum einen aus dem Vergaberecht selbst, zum anderen aus der Rechtsprechung. Zunächst befasst sich der Autor mit der Auslegung. Zwar bestimmte das Vergaberecht in viele Aspekten, wann ein Angebot auszuschließen sei, jedoch bedürfe es auch an einigen Stellen der Auslegung, beispielsweise wenn die Eintragungen des Bieters nicht zweifelsfrei seien oder wenn der Bieter Änderungen und Ergänzungen der Vergabeunterlagen vorgenommen habe. Hier könnte ein sofortiger Ausschluss nicht erfolgen, wäre zumindest nicht ratsam. Bei diesen Beispielen müsse der Auftraggeber nach Ansicht des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 22.03.2017 (Verg 54/16) auch hier im Sinne des Vorrangs der Auslegung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen aus § 133 und § 157 BGB versuchen zu erkennen, was der Bieter gemeint habe. Maßgeblich sei ein verständiger Auftraggeber. Ziel müsse es sein, dem Bieter die den Verbleib in der Auswertung zu ermöglichen. Allerdings sei die Auslegung nicht grenzenlos möglich. Dann geht der Autor auf die Möglichkeit der Aufklärung von Angebotsinhalten ein. Hier stellt er auf die verschiedenen Möglichkeiten in den Vorschriften ab, wann eine Aufklärung des Angebotsinhaltes möglich ist mit besonderem Verweis auf die Aufklärung im Bereich der Eignung und der Aufklärung von Angeboten. Der Autor weist aber auch darauf hin, dass, wenn eine bestehende Widersprüchlichkeit nicht aufgeklärt werden kann, das Angebot zwingend auszuschließen ist. Der Beitrag befasst sich dann ausführlich mit der Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote mit besonderem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 11.07.2018 – Verg 19/18). Dann befasst sich der Beitrag mit den zwingenden Ausschlussgründen, die alle gesetzlich normiert sind. Abschließend setzt sich der Autor mit der Aufhebung auseinander und stellt diese als ultima ratio dar. Hierbei wird sich insbesondere mit den verschiedenen Gründen der Aufhebung auseinandergesetzt: Aufhebung wegen eines Grundes des § 63 VgV und der Aufhebung wegen eines anderen sachlichen Grundes. Liegt keine dieser Gründe vor, sei eine Aufhebung rechtswidrig.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin