Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität

Titeldaten
  • Knauff, Matthias; Pfeifer, Friederike
  • 2021
    S.456-460
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Nr. 24 EnWG, § 14a EnWG, § 1 SchnellLG, § 2 Nr. 2 SchnellLG, § 3 SchnellLG, Art. 106 Abs. 1 AEUV, § 105 GWB, § 4 SchnellLG, § 15 Abs. 1 FStrG, § 5 SchnellLG, § 6 SchnellLG, § 2 Nr. 6 SchnellLG, § 7 SchnellLG, § 8 SchnellLG, § 9 SchnellLG, § 1 LSV, § 3 LSV, § 4 LSV, § 2 Nr. 5 LSV, § 2 Nr. 7 LSV, § 2 Nr. 8 LSV, § 3 PAngV, § 4 LSV, § 3 Abs. 4 LSV, Art. 8 Abs. 2 – 6 RL 2010/31/EU, § 14 Abs. 1 GEIG, § 6 GEIG, § 7 GEIG, § 8 GEIG, § 9 GEIG, § 10 Abs. 1 GEIG, § 1 Abs. 2 GEIG, § 12 Abs. 1, GEIG, § 10 Abs. 2 GEIG, § 10 Abs. 3 GEIG, § 12 Abs. 2 GEIG, § 2 Nr. 10 GEIG, § 4 GEIG, § 2 Nr. 8 GEIG, § 2 Nr. 9 GEIG, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG, § 21 Abs. 1 WEG, § 554 Abs. 1 BGB, Art. 33 Abs. 2 RL (EU) 2019/944, § 7c Abs. 1 EnWG, Art. 33 Abs. 3 – 4 RL (EU) 2019/944, § 7c Abs. 3 EnWG, § 3d KraftStG, § 6 Nr. 4 EStG, § 6 Nr. 4 EStG, § 59 SektV

BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 78/20, , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 96/20 , BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 288/20

Abstract
Im Kontext der Durchsetzung der Elektromobilität aus Gründen des Klimaschutzes und als Bestandteil der Verkehrswende befassen sich die Autor:innen mit den in den Jahren 2020 und 2021 geschaffenen Rechtsgrundlagen, die auf den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität abzielen. Während zunächst die Regelungen des Schnellladegesetzes (SchnellLG) zusammengefasst werden, wird sodann festgestellt, dass dem Staat mit diesem Gesetz eine deutlich aktivere Rolle bei der Gestaltung des Übergangs zur Elektromobilität zukomme als bislang. Nichtsdestotrotz sehen die Autor:innen in ihm nicht mehr als einen Anstoß und führen aus, dass die gesetzliche Ausgestaltung eines Beschaffungsvorgangs jedenfalls ungewöhnlich sei und auch Konflikte mit eigenwirtschaftlichen Betreibern nicht ausbleiben würden. Anschließend werden die Neuregelungen der Ladesäulenverordnung (LSV) dargestellt, zu deren Hauptgegenstand insbesondere technische Aspekte zu zählen sind. Im Weiteren wird ein Überblick über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) als Kern der Verpflichtung zur Schaffung von Ladeinfrastruktur für Elektromobile in oder an Gebäuden gegeben. Das GEIG geht laut Autor:innen ebenfalls über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinaus. Ebenfalls auf dem Gebiet der privaten Ladeinfrastruktur anzusiedeln ist der Anspruch von Bewohnern, von ihnen genutzte gebäudenahe Stellflächen mit Ladeinfrastruktur auszustatten. Zu finden ist dieser sowohl im Wohnungseigentumsrecht als auch im BGB-Mietrecht, wobei die Autor:innen ausführen, dass eine Umsetzung durch Mieter:innen eher zweifelhaft sei, da diese das finanzielle Risiko trügen. Auch die Regelung, dass Betreiber:innen von Elektrizitätsverteilernetzen grundsätzlich weder Eigentümer:innen von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen, wird kritisch gesehen, da es jedenfalls zweifelhaft sei, ob es zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einer Einbeziehung des Betriebs von Ladesäulen in das energierechtliche Entflechtungsregime bedürfe. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass das Elektromobilitäts-Infrastrukturrecht trotz noch einzelner Schwächen doch einen erheblichen Entwicklungsschub erfahren habe. Um auch weiterhin den Übergang zur Elektromobilität zu fördern, seien neben der Förderung der Ladeinfrastruktur aber auch fahrzeugbezogene Anreizsetzungen sowie insbesondere die Schaffung von Akzeptanz in der Bevölkerung erforderlich.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover