Weinmarkt, Strandbar, Fischfang…

Ist Konzession immer, was Konzession genannt wird?
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • 2022
    S.27-30
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser untersucht verschieden Leistungsgegenstände dahingehend, ob es sich um Dienstleistungskonzessionen handelt, die dem Vergaberecht unterfallen. Zunächst geht er auf Marktveranstaltungen ein. Diese seien zwar als Konzessionen einzuordnen, fraglich sei jedoch, wie der Schwellenwert berechnet werde. Die VK Sachsen, Beschluss vom 3.5.2021 – 1/SVK/00-21, setzte hierfür nur die Erträge aus der Vermietung und einem fiktiven Vermietungsertrag bei selbstgenutzten Standflächen des Konzessionsnehmers an. Die Umsätze mit dem Endkunden an den Marktständen wurden jedoch nicht berücksichtigt. Anschließend zeigt er anhand einer Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2018 – Verg 1/18 auf, dass die Konzession bei einer Fischereipacht dadurch entfallen kann, dass der Auftragnehmer zusätzlich die Fischereiaufsicht übernimmt. Dies führte in diesem Fall dazu, dass das OLG insgesamt von einem öffentlichen Auftrag ausging. Sodann geht er auf die Glücksspielkonzessionen ein. Die Erteilung einer Glücksspielkonzession zum Betrieb einer Spielhalle sei keine Dienstleistungskonzession im Sinne der Konzessionsvergaberichtlinie sondern, trotz der irreführenden Bezeichnung, eine verwaltungsrechtliche Gestattung. Zu Breitband-Konzessionen zeigt der Verfasser auf, dass – sofern mit der Konzession zugleich Bautätigkeiten verbunden ist – das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags geprüft werden müsse. Abschließend geht er auf den Bereich des Nahverkehrs und den Rechtsweg für die Überprüfung von Konzessionsvergaben ein. Der Rechtsweg unterhalb der Schwellenwerte sei davon abhängig, ob der Konzessionsvertrag öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sei, oberhalb der Schwellenwerte führe er vor die Vergabekammern.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin