Titeldaten
- Theis, Christopher
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 3/2022
S.143-146
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.03.2021 zur Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) und Transparenz von Eignungskriterien. Hier geht der Autor besonders auf das Erfordernis des Vorliegens gewichtiger Gründe zur Rechtfertigung hoher Eignungskriterien ein. Dies sei insbesondere dann erforderlich, wenn bei einem engen Kreis potentieller Bieter eine unangemessene Verkürzung des Bieterwettbewerbs aufgrund hoher Eignungsanforderungen zu befürchten sei. Um die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach § 160 Abs. 3 GWB sicherzustellen, ist eine vorherige rechtzeitige Rüge des Vergabeverstoßes unter genauer Benennung beim Auftraggeber erforderlich. Der Autor betont, dass die Rüge, trotz Einlegung nach Ende der Teilnahmefrist und der grundsätzlichen Erkennbarkeit der hohen Eignungskriterien für die Antragstellerin, als rechtzeitig eingelegt gelte, wenn der Vergabeverstoß erst infolge anwaltlicher Beratung erkennbar wurde. Diese Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften richte sich nach der Beurteilung eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters. Weiter geht der Beitrag auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ein, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags, das Gewicht der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 GWB) angemessene Berücksichtigung zu finden hätten. Bei der Auswahl der Eignungskriterien komme dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu, wobei die Zulässigkeit der Eignungskriterien durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt werde.Um die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach § 160 Abs. 3 GWB sicherzustellen, ist eine vorherige rechtzeitige Rüge des Vergabeverstoßes unter genauer Benennung beim Auftraggeber erforderlich.
Der Autor betont, dass die Rüge, trotz Einlegung nach Ende der Teilnahmefrist und der grundsätzlichen Erkennbarkeit der hohen Eignungskriterien für die Antragstellerin, als rechtzeitig eingelegt gelte, wenn der Vergabeverstoß erst infolge anwaltlicher Beratung erkennbar wurde. Diese Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften richte sich nach der Beurteilung eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters.
Weiter geht der Beitrag auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ein, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags, das Gewicht der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1, S. 1 GWB) angemessene Berücksichtigung zu finden hätten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien komme dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu, wobei die Zulässigkeit der Eignungskriterien durch den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz begrenzt werde.
Der Autor betont, dass die Rüge, trotz Einlegung nach Ende der Teilnahmefrist und der grundsätzlichen Erkennbarkeit der hohen Eignungskriterien für die Antragstellerin, als rechtzeitig eingelegt gelte, wenn der Vergabeverstoß erst infolge anwaltlicher Beratung erkennbar wurde. Diese Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften richte sich nach der Beurteilung eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters.
Weiter geht der Beitrag auf das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Eignungskriterien zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ein, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags, das Gewicht der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung sowie die Auswirkungen auf den Wettbewerb (§ 97 Abs. 1, S. 1 GWB) angemessene Berücksichtigung zu finden hätten.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien komme dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu, wobei die Zulässigkeit der Eignungskriterien durch den Verhältnismäßigkeits-Grundsatz begrenzt werde.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin