Titeldaten
- Greb, Klaus
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
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Heft 3/2022
S.137-141
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 4 Nr. 1 PostG, § 28 PostG, § 97 Abs. 4 GWB, § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB, Art. 4 Buchst. D RL 2014/24/EU, Art. 15 Buchst. C RL 2014/25/EU, § 65 Abs. 2 VgV, Art. 2 Nr. 1 RL 97/67/EG, § 111 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 1 GWB, §§ 122, 123, 124 GWB, § 5 PostG, § 19 S. 2 PostG, § 25 PostG
VK Bund 9.5.2017 – VK 2 34/17, BeckRS 2017, 111388, VK Bund 29.1.2018 – VK 2-138/17, BeckRS 2018, 2713, VK Bund 27.9.2011 – VK 2-100/11, BeckRS 2011, 141382, VK Bund BeckRS 2015, 14548 = ZfBR 2015, 600, VK Bund 27.9.2017 – 2 VK 2-100/17, BeckRS 2017, 143576, VK Bund 15.7.2021 – VK 1-54/21, BeckRS 2021, 35589, BGH NZBau 2017, 366, EuGH ECLI:EU:C:2016:555 = NZBau 2016, 772 – TNS Dimarso NV
Abstract
Der Autor setzt sich im Beitrag mit den vergaberechtlichen Problemkreisen von Postdienstleistungen auseinander. Dabei definiert er zunächst den Beschaffungsgegenstand, Postdienstleistungen, um anschließend drei Arten von Postdienstleistern zu unterscheiden: End-to-End-Zusteller, Konsolidierer und Hybriddienstleister. Der Autor stellt fest, dass bei Postdienstleistungen eine sehr einzelfallbezogene Rechtsprechung bezüglich der Frage der Losaufteilung zu beobachten ist. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass vom Schutzbereich des Gebots der mittelstandsfreundlichen Gestaltung des Verfahrens nur die marktführende Deutsche Post AG nicht erfasst sei. Im Weiteren wird die Frage erörtert, ob Briefpostdienstleistungen sog. besondere Dienstleistungen sind, für die etwa höhere EU-Schwellenwerte gelten. Der Auffassung der VK Bund, die dies verneinte, folgt der Autor nicht. Vielmehr sprächen die besseren Gründe für die Einordnung von Postdienstleistungen als besondere Dienstleistungen, was sich insbesondere aus der europarechtlichen Auslegung ergebe. Darüber hinaus befasst sich der Autor im Beitrag mit postspezifischen Besonderheiten im Rahmen der Eignungsprüfung sowie Wertungsgrundlagen und der Gewichtung von Unterkriterien. Ferner führt er aus, dass bei der Vergabe von Postdienstleistungen immer wieder unzureichende Preisanpassungsklauseln gerügt würden, jedoch bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf eine solche Klausel. Wird hingegen eine Preisanpassungsklausel vorgesehen, müsse sie alle Bieter gleich behandeln. Unterm Strich resümiert der Autor, dass die Vergabe von Postdienstleistungen weiterhin komplex bleibe und in den kommenden Jahren nicht mit einer Vereinfachung zu rechnen sei.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover