Titeldaten
- Mager, Stefan
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 2a/2022
S.331-337
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Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem „Ob“ und „Wie“ sowie einigen Spezialfragen zum Thema der Loslimitierung im Rahmen des Vergabeverfahrens. Der Autor stellt zunächst das „Ob“ der Loslimitierung dar und bezieht sich hierbei auf § 30 VgV. Die Vorschrift stellt zwei Unterfälle dar, einmal die Angebotslimitierung und den Fall der Zuschlagslimitierung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angebotslimitierung den Wettbewerb stärker einschränke als die Loslimitierung. Entgegen der vor der Vergaberechtsmodernisierung unsicheren Rechtslage ist das „Ob“ der Loslimitierung durch die eindeutigen gesetzlichen Vorschriften nun rechtssicher geregelt. Es liege daher in der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, von der Regelung Gebrauch zu machen. Im Anschluss stellt der Autor das „Wie“ der Loslimitierung dar. Wenn sich der Auftraggeber für eine Loslimitierung entscheiden sollte ist diese nicht nur transparent, sondern auch diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Loslimitierung sei daher bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung bekannt zu geben. Zudem seien die Kriterien in den Vergabeunterlagen anzugeben. Der Autor gibt darauf hin wertvolle Praxisbeispiele, wie eine transparente und diskriminierungsfreie Gestaltung in den Vergabeunterlagen erfolgen kann und vor allem, wie eine Gestaltung bzw. Formulierung nicht erfolgen sollte. Weiter geht der Autor auf spezielle Fragen und Antworten aus der Praxis ein, wie zum Beispiel der Angebotslimitierung in Verbindung mit Unternehmen im Konzernverbund. Hierbei wird auf eine Entscheidung des OLG München verwiesen, die feststellte, dass sich aus der Loslimitierung eindeutig ergeben müsse, ob konzernverbundene oder abhängige Unternehmen als „ein Bieter“ im Sinne der Bekanntmachung zu verstehen sind. Daran anschließend geht der Autor in einem Exkurs auf das Auseinanderhalten von Objektplanung und Projektsteuerung ein. Dann stellt sich der Autor die Frage, ob der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sich den Rücktritt von einer Zuschlagslimitierung vorzubehalten. Da es hier keine einheitliche Meinung in der Literatur und Rechtsprechung gibt, werden die verschiedenen Meinungen dargestellt. Nach Auffassung des Autors lässt die Vorschrift des § 30 Abs. 3 VgV einen solchen Rücktritt nicht zu und sei daher ausgeschlossen. Allerdings weist der Autor darauf hin, dass es sich bei dem „Wie“ der Zuschlagslimitierung um eine Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers handele. Wenn dieses Ermessen korrekt ausgeübt worden sei, könnte ein Rücktritt von der Zuschlagslimitierung hier möglich sein. Hierfür müsste dann aber auch der Vorbehalt des Rücktritts bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung Eingang finden. Abschließend weist der Autor auf ein Problem im zweistufigen Verfahren hin. Denn hier werde in der ersten Stufe die Eignung der Bieter geprüft, aber erst in der zweiten Stufe des Verfahrens entscheiden die Bieter, auf welche Loskombination sie ein Angebot abgeben werden. Daher ist der Auftraggeber hier verpflichtet, erneut in die Eignungsprüfung einzusteigen, da die verschiedenen Lose verschiedene Eignungsanforderungen haben können. Hier werden im Anschluss wertvolle Hinweise für die Umsetzung in der Praxis genannt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin