Titeldaten
- Roth, Frank
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 3/2022
S.372-381
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Entwicklung des Begriffes Marktpreis unter Berücksichtigung der Neuregelung der Preis VO 30/53 und der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2016, Az.: BVerwG 22 B 16.1447.
Einleitend stellt der Autor die bisherige Leitlinie zum Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 dar sowie die sich daraus ergebenden Definitionen. Zunächst werde hier auf die Marktgängigkeit der Leistung abgestellt, die sich danach richte, ob es sich um einen allgemeinen oder besonderen Markt handle. Liegt danach eine marktgängige Leistung vor, müsse die Verkehrsüblichkeit des Preises erörtert werden.
Daran anschließend befasst sich der Beitrag mit der Neufassung des Begriffes Marktpreis in § 4 Abs. 1 VO PR 20/53 und der Frage, ob die Neuregelung den Nachweis des Marktpreises erleichtert. Denn Ziel der Reformierung war es, den Nachweis des Vorliegens eines Marktpreises zu vereinfachen.
Der Beitrag setzt sich dann ausführlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und nennt zunächst die Hintergründe der Entscheidung gefolgt von den Entscheidungsgründen zum betriebssubjektiven Marktpreis, wobei die drei in der Entscheidung genannten Thesen wiedergegeben werden.
Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und weiteren möglichen Reformen des öffentlichen Preisrechts um kommt zu dem Schluss, dass auch nach der Reform des Preisrechts viele Fragen offen bleiben und zur Klarstellung und Eindeutigkeit der einzelnen Begriffe es einer weitergehenden Reform bedürfe.
Einleitend stellt der Autor die bisherige Leitlinie zum Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 dar sowie die sich daraus ergebenden Definitionen. Zunächst werde hier auf die Marktgängigkeit der Leistung abgestellt, die sich danach richte, ob es sich um einen allgemeinen oder besonderen Markt handle. Liegt danach eine marktgängige Leistung vor, müsse die Verkehrsüblichkeit des Preises erörtert werden.
Daran anschließend befasst sich der Beitrag mit der Neufassung des Begriffes Marktpreis in § 4 Abs. 1 VO PR 20/53 und der Frage, ob die Neuregelung den Nachweis des Marktpreises erleichtert. Denn Ziel der Reformierung war es, den Nachweis des Vorliegens eines Marktpreises zu vereinfachen.
Der Beitrag setzt sich dann ausführlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und nennt zunächst die Hintergründe der Entscheidung gefolgt von den Entscheidungsgründen zum betriebssubjektiven Marktpreis, wobei die drei in der Entscheidung genannten Thesen wiedergegeben werden.
Der Beitrag schließt mit einem Ausblick und weiteren möglichen Reformen des öffentlichen Preisrechts um kommt zu dem Schluss, dass auch nach der Reform des Preisrechts viele Fragen offen bleiben und zur Klarstellung und Eindeutigkeit der einzelnen Begriffe es einer weitergehenden Reform bedürfe.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main