Ein Schlankheitsmittel für Vergabeverfahren

Die Vorteile einer Zwischeninformation bei Bieter- oder Angebotsausschluss
Titeldaten
  • Pfeuffer, Julian
  • Vergabe Navigator
  • Heft 3/2022
    S.8-11
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den Vorteilen und den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwischeninformation bei Bieter- oder Angebotsausschluss. Zunächst stellt der Autor die Ausgangslage dar, nämlich, dass nach Analyse der Rechtsprechung Ausschlüsse von Bietern oder Angeboten in der Regel erst mit der Mitteilung nach § 134 GWB erfolgen. Hierbei werden dann die entsprechenden Fundstellen aufgelistet. Daran anknüpfend stellt der Autor sich die Frage, ob die Mitteilung auch im Rahmen einer Zwischenmitteilung bereits im laufenden Verfahren an die betreffenden Bieter versandt werden kann und stellt zunächst die Vorteile dar. Anschließend wird die Frage aufgeworfen, ob eine solche Zwischenentscheidung überhaupt mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist. Zunächst wird der Ausschluss von Angeboten nach § 57 VgV dargestellt mit dem Ergebnis, dass das Gesetz hier vorsehe, dass der Ausschluss zu jedem Zeitpunkt im Vergabeverfahren erfolgen kann, da die Vorschrift über die §§ 123, 124 GWB auf den § 42 aE VgV verweise. Der Beitrag befasst sich dann mit dem Ausschluss aufgrund unterlassener Mitwirkung an der Aufklärung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV und weist darauf hin, dass die Kommentierung keinen Aufschluss darüber gibt, wann eine solcher Ausschluss zu erfolgen hat. Abschließend befasst sich der Beitrag mit dem Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote und weist auch hier darauf hin, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehle, wann der Ausschluss zu erfolgen habe. Zusammenfassend kommt der Autor zu dem Fazit, dass den öffentlichen Auftraggebern durch das Instrument der Zwischeninformation die Möglichkeit gegeben wird, das Vergabeverfahren deutlich zu verschlanken. Die Zwischeninformation ermögliche aufgrund der damit einhergehenden Rügeobliegenheit eine frühzeitige Fehlerkontrolle und vermeide dadurch Nachprüfungsanträge.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main