Ein frischer Blick auf die Anwendung der c.i.c. im Unterschwellenbereich

Titeldaten
  • Graevenitz, Albrecht von; Rabus, Jennifer
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2022
    S.595-603
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Abstract
Unterschwellenbereich wird gemeinhin das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) i.S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB als Ausgangspunkt herangezogen. Hieran knüpfen die Autoren an und setzen sich kritisch mit der Frage auseinander, ob im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB die VOB/A oder UVgO unmittelbar auch dann als Maßstab herangezogen werden können, wenn sie – wie auf Bundesebene – nur den Rang einer Verwaltungsvorschrift haben. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die genannten Vergabeordnungen nicht zwingend dazu führen müssen, dass Schadensersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgelöst werden. Nach Ansicht der Autoren muss vielmehr der sich auf die c.i.c. berufende Bieter darlegen und beweisen, dass und warum eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB vorliegt und warum insoweit die VOB/A oder UVgO den Maßstab bilden.
Dr. Rajiv Chandna , Rechtsanwalt , Frankfurt am Main