Private Krankenhausträger als Regelungsadressaten des Vergaberechts

Titeldaten
  • Götz, Torben
  • MedR - Medizinrecht
  • 2022
    S.466–472
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 99 Nr. 2 GWB, § 99 Nr. 4 GWB, KHZG, ANBest-P, ANBest-P-Corona NRW

Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen auch private Krankenhausträger Regelungsadressaten des Vergaberechts sind. Hierbei differenziert er zwischen der Verpflichtung zur Anwendung der §§ 97 ff. GWB infolge einer Einordnung als Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 bzw. Nr. 4 GWB einerseits und einer sonstigen Verpflichtung zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften durch die Vorgaben eines Förderbescheids andererseits. Im ersten Teil des Beitrags konstatiert der Autor, dass private Krankenhausträger regelmäßig nicht unter § 99 Nr. 2 GWB fallen, da ihnen die erforderliche besondere Staatsgebundenheit fehlen dürfte. Häufiger hingegen könnten private Krankenhausträger jedoch als staatlich subventionierte Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB angesehen werden. Erfasst seien jedoch nur bestimmte, im Allgemeininteresse liegende Bauprojekte, wie insbesondere die Errichtung eines Krankenhauses und damit in Verbindung stehende Dienstleistungen. Hierzu würden aber auch Digitalisierungsvorhaben, die nach dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) gefördert würden, gehören. Daran anknüpfend setzt sich der Autor intensiv mit den Voraussetzungen einer überwiegenden öffentlichen Subventionierung auseinander. Hierbei kommt er zu dem Ergebnis, dass es darauf ankomme, in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation im Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. der direkten Auftragsvergabe gerechnet habe. Im zweiten Teil des Beitrags beschäftigt sich der Autor dann mit einer Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts durch Nebenbestimmungen eines Förderbescheides. Hierbei stellt der Autor fest, dass es zunächst einer konkreten Anwendungsregelung bedürfe. Eine allgemeine Verweisung auf die Beachtung einschlägiger Vorschriften des Vergaberechts sei nicht ausreichend, da zu unkonkret. Auch stelle sich häufig die Frage, ob die Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts vor dem eigentlichen Erlass des Förderbescheides bereits bestehe, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen sei. Dies bejaht der Autor mit dem Hinweis, dass der Zuwendungsempfänger regelmäßig mit der Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts rechnen musste. Abschließend beschreibt der Autor dann noch die Förderungen nach dem KHZG als aktuelles Anwendungsbeispiel und stellt den damit verbundenen Sonderweg des Landes Nordrhein-Westfalen, welches in diesem Zusammenhang weiterhin auf die ANBest-P-Corona NRW zurückgreift, dar.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München