Russland-Sanktionen und Vergaberecht

Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • Heft 10/2022
    S.385-390
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 5 k VO (EU) Nr. 833/2014 , Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, §§ 18 f. AWG, § 82 AWV, § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DS-GVO, § 98 GWB, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, § 127 GWB, § 155 GWB, § 3 Abs. 9 VgV, § 57 VgV, § 16 EU VOB/A

OLG Rostock, Beschluss vom 9.12.2020 - 17 Verg 4/20, NZBau 2021

Abstract
Der Autor befasst sich im Beitrag mit den vergaberechtlichen Auswirkungen der durch die Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 (kurz: Sanktionsverordnung) erlassenen Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbote für öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit russischen Organisationen, Einrichtungen und Personen. Dabei macht er zunächst Ausführungen zum zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich der geänderten Verordnung und stellt heraus, woraus sich die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen ergeben. Der sachliche Anwendungsbereich wird anhand von Beispielen erläutert; grundsätzlich seien alle öffentlichen Aufträge und Konzessionen i.S.d. GWB, VgV, SektVO und VSVgV von der Sanktionsverordnung umfasst. Ausnahmen seien von der Sanktionsverordnung für unbedingt notwendige Güter oder Dienstleistungen vorgesehen. Daneben sei eine Genehmigung sanktionsrelevanter Aufträge möglich, wofür ein Auftraggeber sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrieren müsse. Der Autor kritisiert, dass Auftraggeber die rechtlichen Sanktionsrisiken tragen, da ihnen die Prüfung der allgemeinen Genehmigung trotz unbestimmter Rechtsbegriffe zukomme. Hinsichtlich der vergaberechtlichen Auswirkungen der geänderten Verordnung differenziert er zwischen neuen und bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren. Im Rahmen der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, aber auch bei bereits vergebenen Aufträgen hält der Autor eine entsprechende Eigenerklärung für empfehlenswert, um im Fall einer russischen Beteiligung dem betroffenen Bieter den Zuschlag nicht zu erteilen bzw. den laufenden Vertrag mit dem Vertragspartner beenden oder aussetzen zu können. Abschließend zeigt der Autor auf, unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsvergaben durchführbar sind und welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes sich am Auftrag interessierten Bietern bieten.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover