Zur Beteiligung verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren
Titeldaten
- Els, Jörg
- Vergabe Navigator
-
Heft 4/2022
S.12-18
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einer aktuellen Entscheidung der VK Rheinland (Beschluss vom 01.03.2022, VK 48/21-B), bei der eine Bieterin die Vergabe an den erstplatzierten Bieter rügte, da dieser über gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu einer weiteren Bieterin verfügte. Hier sei die Geschäftsführung identisch und weitere Anhaltspunkte seien vorliegend gegeben, die ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vermuten lassen. Zunächst stellt der Autor den Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB dar und stellt im Anschluss eine Vorgängerentscheidung der VK Rheinland vom 19.05.2022 (VK 6/21-L) dar. Danach sollte bei Beteiligung mehrerer konzernverbundener Unternehmen an einer Ausschreibung eine widerlegbare Vermutung dafür bestehen, dass der Geheimwettbewerb zwischen den Unternehmen nicht gewahrt wurde. Der Autor stellt sich dann die Frage, wie hier praktisch zu verfahren sei und stellt im Anschluss die Rechtsprechung der Gerichte seit 2003 dar. Dann stellt der Autor dar, wie die Vergabestelle damit umzugehen hat, wenn sich mehrere verbundene Unternehmen an dem Vergabeverfahren beteiligen wollen und weist insbesondere darauf hin, dass die Vergabestelle tätig werden muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Dann stellt der Autor sich die Frage, welche Neuheiten sich in der Entscheidung der VK Rheinland ergeben. Hier wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Vergabestelle hier, anders als in der Vorgängerentscheidung, umfangreiche Sachverhaltsaufklärungen nebst Ermessensentscheidungen dokumentiert hatte. Zudem sei es immer eine Einzelfallentscheidung, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausschluss vorliegen. Abschließend würdigt der Autor die Entscheidung der Vergabekammer und kommt zu dem Fazit, dass der Geheimwettbewerb vergaberechtlich ein hohes Gut sei, das erst den konkurrierenden Wettbewerb ermögliche. Sobald die Vergabestelle eine Doppelbewerbung erkenne, müsse sie den Sachverhalt aufklären und dann den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nutzen, um den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main