Das (lange) Wochenende

Feiertage & Co: Was gilt dann eigentlich für die Fristberechnung?
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2022
    S.33-35
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Aufsatz

Abstract
Ausgehend von den Fristenregelungen der europäischen Vergaberichtlinien die sich nach Kalender- und nicht nach Werktagen richten geht der Verfasser der Frage nach, was gilt, wenn ein nach Kalendertagen bestimmtes Fristende auf einen arbeitsfreien Tag fällt? Unter Bezugnahme auf einzelne Fristenregelungen kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass wenn eine Frist einen Termin bestimmt, bis zu dem hin spätestens eine Erklärung abzugeben ist, wie etwa eine nachgereichte Unterlage, eine Rüge, ein Nachprüfungsantrag oder der Zuschlag, sich die Frist verlängert, wenn ihr Ende auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Bestimmt die Frist hingegen einen Termin, an welchem frühestens eine Erklärung abgegeben werden darf, wie z.B. die Wartefrist nach der Vorabinformation, so verlängert sie sich nicht. Nach Kalendertagen zu berechnende Fristen verlängern sich nicht durch freie Tage, die in der Mitte der Frist liegen. Nur wenn der Rechtsschutz dadurch unangemessen beschnitten würde, können sie doch zur Unanwendbarkeit der Frist führen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin