Erste Entscheidungen der Vergabekammern liegen vor
Titeldaten
- Hattig, Oliver; Oest, Tobias
- Vergabe Navigator
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Heft 5/2022
S.5-7
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A
VK Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 - VK 3-24/22, VK Thüringen, Beschluss vom 03.06.2022 - 5090-250-4002/781, VK Thüringen, Beschluss vom 02.06.2022 - 5090-250-4002/779
Abstract
Die Autoren knüpfen an ihren Beitrag zur praktischen Handhabung der Preisgleitklausel unter Verwendung des Formblatts 225 VHB in der Ausgabe 4/2022 der Zeitschrift Vergabe Navigator an und greifen die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der VK Thüringen und der VK Westfalen auf. Diese hatten Gelegenheit sich insbesondere zu der Frage zu äußern, ob Bieter in der gegenwärtigen Lage ein Anspruch auf die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln zustehe. Eine Verletzung von subjektiven Bieterrechten könne nicht allein aus der Nichtbeachtung von inneradministrativ wirkenden Erlassen hergeleitet werden, sondern aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Nach Ansicht beider Vergabekammern stellten die Kriegsereignisse in der Ukraine und die Sanktionen gegen Russland abstrakt Umstände dar, die dem Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufbürden könnten. Für die einzelnen Baustoffe müsste jedoch jeweils eine eigene Abwägung vorgenommen werden. Die Autoren setzen sich zudem mit den Entscheidungen und den einschlägigen Erlassen unter dem Gesichtspunkt einer Rügeobligenheit auseinander. Bietern sei ausnahmslos zu raten, das Fehlen einer Preisgleitklausel zu rügen. Unabhängig von der Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes, sehe die VK Thüringen in einer fehlenden Rüge ein Indiz dafür, dass der Auftraggeber überhaupt keine Stoffpreisgleitklausel habe vorsehen müssen.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln