Titeldaten
- Deckers, Christina; Püschel, Constanze
-
Heft 6/2022
S.288-295
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen zum Schutz von Anwendungspatenten bei Arzneimittelrabattverträgen, nach § 130a Abs. 8 SGB V
Der Beitrag befasst sich mit dem Schutz von Anwendungspatenten bei Ausschreibungen von Arzneimittelausschreibungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Zunächst wird die vergaberechtliche Rechtsprechung dargestellt, beginnend mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 (1. Pregabalin-Entscheidung) in dem der Senat beschlossen hat, dass die im SGB V normierten Substitutionsregeln nicht über dem Patentrecht stehen und dieses als Teil des geistigen Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG zu schützen ist. Um dies sicherzustellen, sind nach der Auffassung des Gerichts Fachlose zu bilden. Anschließend wird die 2. Pregabalin-Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2016 dargestellt. Das OLG führte in dieser Entscheidung aus, dass sich für die Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber aus dem Grundsatz von Treu und Glaube Rücksichtnahme- und Schutzpflichten ergeben. Diese Pflichten ergeben sich nicht erst mit Abschluss des Vertrages, sondern bereits mit Vertragsanbahnung. Zudem habe der Auftraggeber Rechnung dafür zu tragen, dass der Bieter bei der Erfüllung des Auftrages nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Im Anschluss wird die 3. Pregabalin-Entscheidung des OLG Düsseldorf, ebenfalls aus dem Jahr 2016, dargestellt welche die vorherigen Entscheidungen des OLG bestätigte. Im Lichte dieser Entscheidungen stellen die Autoren die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2021 dar, welche sich ebenfalls mit den Schutzpflichten aus § 242 BGB der gesetzlichen Krankenkassen befasst und diese erweitert. Anschließend werden die Entscheidungen bewertet. Die Autoren begrüßen es, dass sich der Anwendungsbereich des § 242 BGB ausgeweitete habe und die Krankenkassen nunmehr auch auf der Abrechnungsebene die Anwendungspatente beachten müssen. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die Anwendungspatente dadurch aber nicht hinreichend geschützt werden, denn aufgrund des Substitutionsmechanismus werde die „wilde Substitution“ immer noch gefördert. Daher halten es die Autoren für erforderlich, die bestehenden Anwendungspatente in die Praxissoftware zu integrieren, sodass direkt angegeben werden kann, ob hier ein entsprechendes Anwendungspatent besteht. Vergaberechtliche Auswirkungen habe dies auch bei Open-House-Verfahren, da auch hier die Vorschriften des § 242 BGB eingehalten werden müssen. Rechtsschutz ist dann aber nicht vor den Vergabekammern zu suchen, sondern vor den Sozialgerichten
Der Beitrag befasst sich mit dem Schutz von Anwendungspatenten bei Ausschreibungen von Arzneimittelausschreibungen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Zunächst wird die vergaberechtliche Rechtsprechung dargestellt, beginnend mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 (1. Pregabalin-Entscheidung) in dem der Senat beschlossen hat, dass die im SGB V normierten Substitutionsregeln nicht über dem Patentrecht stehen und dieses als Teil des geistigen Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG zu schützen ist. Um dies sicherzustellen, sind nach der Auffassung des Gerichts Fachlose zu bilden. Anschließend wird die 2. Pregabalin-Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2016 dargestellt. Das OLG führte in dieser Entscheidung aus, dass sich für die Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber aus dem Grundsatz von Treu und Glaube Rücksichtnahme- und Schutzpflichten ergeben. Diese Pflichten ergeben sich nicht erst mit Abschluss des Vertrages, sondern bereits mit Vertragsanbahnung. Zudem habe der Auftraggeber Rechnung dafür zu tragen, dass der Bieter bei der Erfüllung des Auftrages nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Im Anschluss wird die 3. Pregabalin-Entscheidung des OLG Düsseldorf, ebenfalls aus dem Jahr 2016, dargestellt welche die vorherigen Entscheidungen des OLG bestätigte. Im Lichte dieser Entscheidungen stellen die Autoren die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2021 dar, welche sich ebenfalls mit den Schutzpflichten aus § 242 BGB der gesetzlichen Krankenkassen befasst und diese erweitert. Anschließend werden die Entscheidungen bewertet. Die Autoren begrüßen es, dass sich der Anwendungsbereich des § 242 BGB ausgeweitete habe und die Krankenkassen nunmehr auch auf der Abrechnungsebene die Anwendungspatente beachten müssen. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass die Anwendungspatente dadurch aber nicht hinreichend geschützt werden, denn aufgrund des Substitutionsmechanismus werde die „wilde Substitution“ immer noch gefördert. Daher halten es die Autoren für erforderlich, die bestehenden Anwendungspatente in die Praxissoftware zu integrieren, sodass direkt angegeben werden kann, ob hier ein entsprechendes Anwendungspatent besteht. Vergaberechtliche Auswirkungen habe dies auch bei Open-House-Verfahren, da auch hier die Vorschriften des § 242 BGB eingehalten werden müssen. Rechtsschutz ist dann aber nicht vor den Vergabekammern zu suchen, sondern vor den Sozialgerichten
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main