Titeldaten
- Sauer, Mirko
- EWeRK - Zweimonatsschrift des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der Kommunalen Wirtschaft e.V.
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Heft 6/2022
S.234-249
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 6 Abs. 1 EltRL, Art. 57 – 59 EltRL, Art. 32 Abs. 1 GasRL, Art. 39 – 41 GasRL, Art. 30 RL 2001/14, Art. 18 VO (EU) 2019/943, § 315 BGB, § 1 Abs. 1 EnWG, § 20 EnWG, § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG, § 46 Abs. 2 EnWG, § 46 EnWG
EuGH, Urteil vom 2.9.2021, Rs. C-718/18, EuGH, Urteil vom 9.11.2017, Rs. C-489/15, BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az.: KZR 66/12
Abstract
Der Beitrag thematisiert den Einfluss der neueren EuGH-Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden auf die Vergabe von qualifizierten Strom- und Gaskonzessionen nach § 46 Abs. 2ff. EnWG. Der Autor ist der Auffassung, dass das unkoordinierte Nebeneinander von Netzentgeltregulierung und preislichem Unterbietungswettbewerb im Rahmen gemeindlicher Konzessionsverfahren in Widerspruch zu den materiellen Grundsätzen und Wirkungszielen der Netzentgeltregulierung stehe.
Gemeinden sind bei der Durchführung von Konzessionsverfahren nach §§ 46ff. EnWG den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet, zu denen auch die „Preisgünstigkeit“ gehört. Nach einführender Einordnung dieses Ziels als überörtlich stellt der Autor dar, dass in der kommunalen Vergabepraxis häufig die Netzentgeltprognosen für das einzelne Gemeindegebiet ausschlaggebend seien, obwohl diese Prognosen mangels einheitlicher Standards unterschiedlich zustande kämen.
Der Autor kritisiert die BGH-Entscheidung „Stromnetz Berkenthin“ (2013), mit der der BGH die Anforderungen an den Unterbietungswettbewerb zur Preisgünstigkeit im Rahmen der Konzessionsvergabe konkretisiert hatte. Die von der Rechtsprechung geforderte Vergabepraxis sei nicht geeignet, das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung tatsächlich zu verwirklichen. Es stehe der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vielmehr entgegen, wenn eine konzessionsgebende Gemeinde die Höhe der zu erwartenden örtlichen Netzentgelte als maßgebliches Unterkriterium bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen bewerte. Dabei scheine die Rechtsprechung den konzeptionellen Widerspruch zwischen Netzentgeltregulierung und örtlichem
Unterbietungswettbewerb hinzunehmen.
Dass den Gemeinden die Durchführung eines Unterbietungswettbewerbs zur Preisgünstigkeit abverlangt wird, sei unter Übertragung der neueren EuGH-Rechtsprechung als Richtlinienverstoß zu werten. Eine richtlinienkonforme Korrektur der Vergabepraxis der Gemeinden sei daher geboten, mit der Folge, dass örtliche Netzentgelte nicht länger als Auswahlkriterium heranzuziehen seien. Der Autor verweist abschließend auf die Möglichkeit der unteren Instanzgerichte, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorzulegen.
Gemeinden sind bei der Durchführung von Konzessionsverfahren nach §§ 46ff. EnWG den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet, zu denen auch die „Preisgünstigkeit“ gehört. Nach einführender Einordnung dieses Ziels als überörtlich stellt der Autor dar, dass in der kommunalen Vergabepraxis häufig die Netzentgeltprognosen für das einzelne Gemeindegebiet ausschlaggebend seien, obwohl diese Prognosen mangels einheitlicher Standards unterschiedlich zustande kämen.
Der Autor kritisiert die BGH-Entscheidung „Stromnetz Berkenthin“ (2013), mit der der BGH die Anforderungen an den Unterbietungswettbewerb zur Preisgünstigkeit im Rahmen der Konzessionsvergabe konkretisiert hatte. Die von der Rechtsprechung geforderte Vergabepraxis sei nicht geeignet, das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung tatsächlich zu verwirklichen. Es stehe der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vielmehr entgegen, wenn eine konzessionsgebende Gemeinde die Höhe der zu erwartenden örtlichen Netzentgelte als maßgebliches Unterkriterium bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen bewerte. Dabei scheine die Rechtsprechung den konzeptionellen Widerspruch zwischen Netzentgeltregulierung und örtlichem
Unterbietungswettbewerb hinzunehmen.
Dass den Gemeinden die Durchführung eines Unterbietungswettbewerbs zur Preisgünstigkeit abverlangt wird, sei unter Übertragung der neueren EuGH-Rechtsprechung als Richtlinienverstoß zu werten. Eine richtlinienkonforme Korrektur der Vergabepraxis der Gemeinden sei daher geboten, mit der Folge, dass örtliche Netzentgelte nicht länger als Auswahlkriterium heranzuziehen seien. Der Autor verweist abschließend auf die Möglichkeit der unteren Instanzgerichte, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorzulegen.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover