Neues zum „In-Camera-Verfahren“: „Geschwärztes“ kommt nicht in die Akte

Zugleich Besprechung von KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2022 – Verg 7/21
Titeldaten
  • Trautner, Wolfgang
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2022
    S.719-725
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 103 Abs. 1 GG, § 165 Abs. 2 GWB, § 3 UVgO, § 5 VgV

KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2022 – Verg 7/21, BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – X ZB 10/16

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen in einem Vergabenachprüfungsverfahren. Hierzu setzt er sich in einem ersten Schritt mit der bisherigen Rechtslage auseinander und stellt hierbei die vom BGH entwickelten Anforderungen und Entscheidungsmaßstäbe für ein „In-Camera-Verfahren“ dar. In einem zweiten Schritt bespricht der Autor sodann die neue Entscheidung des KG Berlin vom 18.05.2022. Das KG hatte – im ausdrücklichen Widerspruch zum BGH – entschieden, dass „Geschwärztes“ schlicht nicht in die Vergabeakte komme und damit auch nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könne. Daran anknüpfend setzt sich der Autor mit den Folgen dieser Rechtsprechung des KG für zukünftige Nachprüfungsverfahren auseinander.In einem zweiten Schritt bespricht der Autor sodann die neue Entscheidung des KG Berlin vom 18.05.2022. Das KG hatte – im ausdrücklichen Widerspruch zum BGH – entschieden, dass „Geschwärztes“ schlicht nicht in die Vergabeakte komme und damit auch nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könne.
Daran anknüpfend setzt sich der Autor mit den Folgen dieser Rechtsprechung des KG für zukünftige Nachprüfungsverfahren auseinander.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München