Risiko Reaktionszeit

Wie darf die Geschwindigkeit der Störungsbeseitigung bewertet werden?
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2023
    S.23-24
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Aufsatz

§ 46 Abs. 2 EnWG, § 1 EnWG

OLG Schleswig, Urteil v. 7.3.2022 – 16 U 166/21Kart, KG, Beschluss v. 21.11.2017 – Verg 22/13, K Bund, Beschluss v. 12.1.2018 – VK 2-148/17

Abstract
Der Beitrag thematisiert anhand einer Entscheidung des OLG Schleswig, wie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bei Störungsfällen als Zuschlagskriterium abgefragt werden können. Der Autor weist darauf hin, dass sich die Erwägungen des OLG Schleswig, denen ein Energie-Konzessionsverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG zugrunde lag, auf klassische Vergabeverfahren nach dem GWB übertragen ließen. In dem zugrundeliegenden Fall waren einerseits die maximale Zeit bis zum Eintreffen am Störungsort und andererseits die maximale Reparaturdauer bewertet worden. Der Rüge, dass diese Ausgestaltung nicht sachgerecht sei, folgte das OLG Schleswig und teilte zur maximalen Reparaturdauer die Auffassung, dass die Qualitäten der Bewerber nicht allein an ihrer denkbar schlechtesten Leistung zu bemessen seien. Auch müsse bei der Gewichtung berücksichtigt werden, wenn einer der abgefragten Zeiträume deutlich kürzer sei als der andere. Der Autor spricht sich dafür aus, Anreise- und ggf. Übernachtungszeiten des Entstörpersonals zu berücksichtigen oder alternativ die maximale Anreisezeit festzulegen. Auch die eigentliche Reparaturdauer müsse berücksichtigt werden. Geografische Nachteile einzelner Bieter müssten dabei von der Vergabestelle nicht ausgeglichen werden.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover