Wann ist ein Angebot annahmefähig?

Neue Serie "Evergreens" - Teil 1: Die Prüfung der Angebotspreise
Titeldaten
  • Kiesewetter, Nina
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2023
    S.5-9
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtsprechung zur Preisprüfung nach § 60 VgV dar. Nach einer kurzen Einleitung werden zunächst die vier Schritte der Preisprüfung ausführlich dargestellt. Zunächst wird die erste Stufe der Preisprüfung dargestellt. Hier wird auf eine aktuelle Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2022 verwiesen, wonach der Auftraggeber sämtliche Gesichtspunkte bei der Bewertung, ob ein unangemessen niedriger Preis vorliegt, berücksichtigen muss. Anhaltspunkte können danach nicht nur aufgrund des preislichen Abstandes zwischen zwei Angeboten festgestellt werden, sondern auch die Abweichung von Preisangaben in einem anderen Vergabeverfahren sein. Auch Kostenschätzungen sind bei der Prüfung heranzuziehen. In Schritt zwei muss sich der Auftraggeber die Frage stellen, wie ein ungewöhnlich niedriges Angebot aufzuklären ist. Bezugnehmend auf eine Entscheidung der VK Sachsen aus dem Jahr 2022 werden beispielhaft die Punkte aufgelistet, die sich in der Aufforderung zur Aufklärung finden sollten. Im Anschluss wird auf eine weitere Entscheidung der VK Sachsen verwiesen, in der bestätigt wird, dass die Darlegungs- und Beweislast auf den Bieter übergeht und dieser die Auskömmlichkeit des Angebotes nachzuweisen habe. In einem dritten Schritt sind die vom Bieter gemachten Angaben zu überprüfen. Unter Verweis auf verschiedene Entscheidungen aus den Jahren 2021 und 2022 stellt die Autorin dar, wie die Überprüfung stattzufinden hat. Im Anschluss wird erneut unter Bezug auf die Entscheidung der VK Sachsen aus dem Jahr 2022 dargestellt, dass die Erteilung des Zuschlags grundsätzlich verboten ist, wenn Zweifel über die Angemessenheit des Preises verbleiben. Am Ende weist der Beitrag auf die Dokumentation der Preisprüfung hin, sowie darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Preisprüfung auch von den Nachprüfungsinstanzen überprüft werden kann.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main