Titeldaten
- Lejeune, Mathias
- CR - Computer und Recht
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Heft 12/2022
S.775-785
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
EuGH Urt. v. 06.10.2015 – C-362/14 „Schrems-I“ , EuGH Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18 „Schrems-II“
Abstract
Der Verfasser beschäftigt sich in seinem Aufsatz mit der Executive Order „on Enhancing Safeguards For Unites States Signals Intelligence Activities“. Diese von US-Präsident Biden am 07.10.2022 erlassene Order soll es der EU-Kommission ermöglichen, einen neuen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO zu erlassen, um so den Datenaustausch zwischen der EU und den USA zu vereinfachen und zu erleichtern. Der Beitrag stellt dabei zunächst die wesentlichen Inhalte der Executive Order vor, welche lediglich aus fünf Ziffern besteht. Kern der Executive Order sind dabei Ziffer 2, in welcher der Rahmen festgelegt wird, in welchem die Sicherheitsbehörden tätig werden können und Ziffer 3, die einen zweistufigen Rechtsmittelmechanismus beinhaltet. Daran anknüpfend bewertet der Autor die Belastbarkeit der Executive Order insbesondere im Hinblick auf ein neues Verfahren vor dem EuGH. Hierbei konstatiert der Autor, dass die USA die Kritik des EuGH aus dessen Schrems-II Urteil ernst genommen hätten. Insbesondere seien Maßnahmen der Sicherheitsbehörden daher nur noch für bestimmte Ziele zulässig und für andere Ziele ausdrücklich verboten. Darüber hinaus räume die Executive Order nun explizite Garantien ein, dass Überwachungsmaßnahmen nur bei echter Notwendigkeit zulässig sind und zudem auch verhältnismäßig sein müssen. Hierbei seien auch die Privatsphäre und die Bürgerrechte angemessen zu berücksichtigen. Zwar bliebe eine gewisse Unsicherheit im Einzelfall und grundsätzlich sei auch eine anlasslose Massenüberwachung zulässig, insgesamt dürfte nach Ansicht des Autors die Regelung jedoch die Zweifel des EuGH in seiner Schrems-II Entscheidung ausräumen können. Auch aus struktureller Sicht sei eine Executive Order als Rechtsgrundlage, der DP Review Court als unabhängige und unparteiische Instanz für ein faires Verfahren und auch die Verfahrensregelungen grundsätzlich ausreichend, um den Anforderungen des EuGH zu genügen. Nachfolgend beschreibt der Autor dann das weitere Vorgehen, das nun notwendig ist, damit die EU-Kommission eine Angemessenheitsentscheidung erlassen kann. Der Beitrag endet mit einer kritischen Betrachtung des Autors zum Umgang mit den USA zum Thema Datenschutz.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München