Titeldaten
- Harsch, Victoria; Antoni, Johannes
- EnWZ - Die Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft
-
Heft 1/2023
S.3-10
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Art. 107 AEUV, Art. 194 Abs. 2 AEUV, Art. 2 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (EE-RL II), Art. 4 EE-RL II, § 28 Abs. 6 EEG 2021, § 36d EEG 2021, § 105 EEG 2021, § 22 EEG 2023, § 3 Abs. 2 KSG
EuGH, Urteil vom 28.3.2019, Rs. C 405/16 P
Abstract
Der Beitrag thematisiert den Einfluss des durch das europäische Beihilfenrecht maßgeblich geprägten Ausschreibungssystems auf den Ausbau erneuerbarer Energien und beleuchtet Alternativen zum Ausschreibungsmodell.
Nachdem die Autoren einleitend einen Überblick über mögliche Förderinstrumente für erneuerbare Energien geben, ordnen sie das Instrument der Ausschreibungen in die Fördersystematik ein. Ausschreibungen seien dabei nicht zwingend das geeignetste Mittel, da Unsicherheiten bei Vorhabenträgern entstünden, etwa durch schon im Vorfeld von Ausschreibungen zu tätigende erhebliche Investitionen.
Die europarechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung nationaler Förderbedingungen werden dargestellt. Im Rahmen der Erläuterungen zum Inhalt und Zweck der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 (EE-RL II) heben die Autoren hervor, dass zwar das in der Richtlinie genannte Ziel hinsichtlich des Anteils erneuerbarer Energien verbindlich ist, nicht jedoch der Einsatz von Förderregelungen. Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den früheren und heutigen Leitlinien des EU-Beihilfenrechts kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Leitlinien (KUEBLL) stärker ausdifferenziert und restriktiver seien als die bis Januar 2022 geltenden UEBLL.
Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass Abweichungen vom Ausschreibungssystem nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen würden, also Preisstützungssysteme grundsätzlich per Ausschreibung gewährt werden müssten, wenn nicht eine der besonderes ausdifferenzierten Ausnahmen der KUEBLL vorliegt. Für die Zukunft fordern sie ein Ausschreibungsdesign, das an einer Bedarfsplanung orientiert ist und einen systematischen Ausbau erneuerbarer Energien fördert. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick über aktuelle Entwicklungen wie Fachkräftemangel und Lieferkettenprobleme, welche ein Hindernis für die Erreichung der Ausbauziele darstellen könnten.
Nachdem die Autoren einleitend einen Überblick über mögliche Förderinstrumente für erneuerbare Energien geben, ordnen sie das Instrument der Ausschreibungen in die Fördersystematik ein. Ausschreibungen seien dabei nicht zwingend das geeignetste Mittel, da Unsicherheiten bei Vorhabenträgern entstünden, etwa durch schon im Vorfeld von Ausschreibungen zu tätigende erhebliche Investitionen.
Die europarechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung nationaler Förderbedingungen werden dargestellt. Im Rahmen der Erläuterungen zum Inhalt und Zweck der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 (EE-RL II) heben die Autoren hervor, dass zwar das in der Richtlinie genannte Ziel hinsichtlich des Anteils erneuerbarer Energien verbindlich ist, nicht jedoch der Einsatz von Förderregelungen. Nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den früheren und heutigen Leitlinien des EU-Beihilfenrechts kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Leitlinien (KUEBLL) stärker ausdifferenziert und restriktiver seien als die bis Januar 2022 geltenden UEBLL.
Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass Abweichungen vom Ausschreibungssystem nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen würden, also Preisstützungssysteme grundsätzlich per Ausschreibung gewährt werden müssten, wenn nicht eine der besonderes ausdifferenzierten Ausnahmen der KUEBLL vorliegt. Für die Zukunft fordern sie ein Ausschreibungsdesign, das an einer Bedarfsplanung orientiert ist und einen systematischen Ausbau erneuerbarer Energien fördert. Der Beitrag schließt mit einem Ausblick über aktuelle Entwicklungen wie Fachkräftemangel und Lieferkettenprobleme, welche ein Hindernis für die Erreichung der Ausbauziele darstellen könnten.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover