Zulässigkeitsgrenzen bei Überschreitung von Höchstmengen in Rahmenvereinbarungen

Titeldaten
  • Siebler, Felix; Hamm, Sebastian
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 2/2023
    S.85-87
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Die Verfasser stellen das EuGH-Urteil vom 14.07.2022 - C-274/21, C-275/21 - EPIC Financial Consulting vor und bewerten dessen Kernaussagen. Sie zeigen auf, dass der EuGH die bisherige Rechtsprechung zur Einhaltung von Höchstmengen beibehält und fortsetzt. Dabei bleibe jedoch weiterhin offen, worin der Unterschied zwischen Schätz- und Höchstmengen liege. Zudem bleibe weiterhin offen, welche Rechtsfolge mit dem Verlust der Wirkung der Rahmenvereinbarung verbunden seien, Dies könne die schwebende Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung sein, oder die ex nunc Unwirksamkeit der Rahmenvereinbarung mit der Folge unzulässiger Direktvergaben von Einzelaufträgen.. Zudem stelle der EuGH in der Entscheidung klar, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, spezielle Gebührenregelungen für die Nachprüfungsverfahren zu schaffen. Dies gelte, soweit nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder wesentlich erschwert werde. Daher könne allein aus der Höhe der Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren kein Verstoß gegen die Grundsätze von Äquivalenz und Effektivität abgeleitet werden. Hinsichtlich der Darlegungslast bei behaupteten Vergabeverstößen bekräftige der EuGH, dass für die Darlegung von behaupteten Rechtsverstößen in Vergabenachprüfungsverfahren geringere Schwellen bestehen. Die Substantiierung sei dabei umso geringer, je weniger Informationen ein Antragsteller hat und haben kann. In ihrem abschließenden Fazit stellen die Verfasser fest, das der EuGH die Rechte von Rechtsschutzsuchenden, insbesondere solchen, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb bzw. einer Direktvergabe nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, gestärkt habe. Die Entscheidung führe zu weiterer Rechtssicherheit, da die erforderlichen Festlegungen in einer Rahmenvereinbarung und das Verhältnis zur Zulässigkeit nachträglicher Auftragserweiterungen nach § 132 GWB weiter konkretisiert werde.
Dr. Moritz Philipp Koch, Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Düsseldorf