Die "eigene" Beschaffungsentscheidung und Einbindung Dritter

Titeldaten
  • Kirch, Thomas; Hartwecker, Annett
  • Vergabe News
  • Heft 3/2023
    S.42-46
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, inwieweit bei der Entscheidung über die Beauftragung Dritte durch den Auftraggeber hinzugezogen werden dürfen. Einleitend stellen die Autoren fest, dass sich der öffentliche Auftraggeber Dritter bedienen kann, dies aber seine Grenzen dort hat, wo der Auftraggeber seine Pflichten ganz auf den Dritten auslagert. Ausnahme gebe es dort, wo der Auftraggeber eine zentrale Beschaffungsstelle nach § 120 Abs. 4 GWB einschaltet sowie gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, bei denen die letztlich entscheidende juristische Person formal als Dritter anzusehen ist. Zunächst gehen die Autoren auf die Zentrale Beschaffungsstelle nach § 120 Abs. 4 GWB ein und der dort normierten zwei Möglichkeiten: Dem Erwerb von Liefer- und Dienstleistungen durch die Zentrale Beschaffungsstelle und der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen. Im Anschluss werden diese beiden Varianten näher erläutert und auch bildlich dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung der VK Rheinland v. 23.06.2023 – VK 15/20 hingewiesen, wonach in der Bekanntmachung verdeutlicht werden muss, dass die Zentrale Beschaffungsstelle nicht selbst Vertragspartnerin wird. Zudem wird im Anschluss auf die Entscheidung der VK Rheinland vom 27.10.2022 – 54 Verg 7/22 verwiesen, wonach die Wertungsentscheidung nicht zwingend durch ein Organ des Auftraggebers getroffen werden muss, sondern ausreichend ist, dass die entscheidende Person aus dem Bereich des Auftraggebers kommt, sodass die Entscheidung ihm zuzurechnen ist. Abschließend kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass in der Regel die Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen haben, auch wenn diese Regel mit Einschränkungen gilt. Wesentlich ist hierbei immer, dass die Entscheidungen dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sind.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main